EuGH erleichtert Fluggästen die Durchsetzung ihrer Ansprüche

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Der EuGH entschied vor kurzem, dass Passagiere eine Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht nur an deren dortigem Sitz klagen können, sondern die Klage kann auch wahlweise beim Gericht des Ab- oder Zielflughafens eingebracht werden. Damit ist sichergestellt, dass etwa ein von einer Flugstreichung betroffener Verbraucher, der von Wien abgeflogen ist, eine Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU-Staat direkt in Wien klagen kann.

Bei der Flug-Buchung ist selten bewusst, zu welchen Bedingungen der Flug eventuell storniert werden kann. Das Konsumentenschutzministerium empfiehlt daher: "Erfragen oder lesen Sie vor der Flugbuchung die Tarifbedingungen. Faustregel ist hierbei: Je günstiger die Tarifklasse des Tickets, desto weniger Umbuchungsmöglichkeiten bestehen und desto höher die Stornogebühren. Diese können sogar 100 Prozent des Ticketpreises betragen."

Verbesserte Preistransparenz bei Flugtickets

Seit dem Inkrafttreten einer neuen EU-Verordnung im November 2008 (EG-VO 1008/2008) müssen Fluglinien ihre Ticketpreise transparenter gestalten. Sowohl der Endpreis als auch die einzelnen Preisbestandteile müssen detailliert ausgewiesen werden. Angebotene Zusatzleistungen wie Stornoversicherungen dürfen nur noch auf opt-in Basis angeboten werden. Viele Fluglinien beachten zwar mittlerweile die neuen Regelungen. Das Konsumentenschutzministerium rät aber dennoch dazu, die Flugangebote genau auf Preisfallen zu kontrollieren.

Taxen zurückverlangen zahlt sich aus

Sollten Sie wirklich einmal einen Flug stornieren müssen, so können Sie sich von der Fluglinie jedenfalls die mit dem Ticketpreis eingehobenen Steuern und Gebühren (Taxen) rückerstatten lassen. Diese werden von der Fluglinie nämlich für Dritte (Flughäfen, Staat) eingehoben und erst dann fällig, wenn der Passagier tatsächlich fliegt. Gerade bei günstigen Flugtickets können die Taxen einen erheblichen Teil des Preises ausmachen.

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