Meinl Bank muss Kaufpreis für MEL zurückzahlen

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Die Meinl Bank muss in vorerst drei Fällen privaten Anlegern den Kaufpreis (plus 4 Prozent Zinsen) für MEL-Zertifikate zurückerstatten. Zu diesen Urteilen kamen das Handelsgericht Wien (in zwei Fällen) und das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien in erster Instanz.

Die Bank könne sich nicht darauf verlassen, dass freie Berater irreführende Aussagen in den Werbeprospekten gegenüber Endkunden richtigstellen, heißt es zur Begründung. Die Meinl Bank will gegen die Urteile berufen. Anleger-Anwalt Michael Poduschka vertritt nach eigenen Angaben rund 150 MEL-Anleger, insgesamt gehe es um mehrere Millionen Euro, sagte Poduschka am 27. Juli im Gespräch mit der APA. Weitere Verhandlungen werde es im Herbst geben. Viele der "MEL-Geschädigten" seien vorher reine Sparbuch-Sparer gewesen, die sich auf die Werbeprospekte für die Papiere der damaligen Meinl European Land (MEL, heute Atrium) verlassen hätten.

Die Gerichte hätten befunden, dass die Anleger die MEL-Zertifikate nicht gekauft hätten, wenn sie darüber aufgeklärt worden wären, dass auch ein Totalverlust ihres Geldes möglich sei. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Gerichte kleingedruckte Hinweise auf dem Kapitalmarktprospekt, die der generellen Werbelinie für das Produkt durch die Bank widersprechen, als rechtlich unerheblich angesehen hätten, sagte Poduschka.

Verträge wegen Irrtums angefochten

Der Anwalt wies darauf hin, dass die Kaufverträge wegen Irrtums angefochten wurden und dass bei Irrtum eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Kauf gelte. Für Streitwerte über 10.000 Euro sei das Handelsgericht zuständig, für geringere Beträge das Bezirksgericht.

Die Meinl Bank vertritt den Standpunkt, dass die Gerichte zwar Beratungsmängel der behördlich konzessionierten Anlageberater festgestellt, dieses Fehlverhalten jedoch bei ihren Urteilen zu Unrecht nicht gewertet hätten. Stattdessen werde die Meinl Bank, die nur Depotbank gewesen sei und die Werbeunterlagen nicht selbst gestaltet habe, voll verantwortlich gemacht. Die Meinl Bank - eigentlich "Meinl Success" - habe die Anlageberater darauf hingewiesen, MEL-Zertifikate nur an Anleger mit dem Bereitschaft zu "hohem Risiko" zu verkaufen. Man werde daher gegen die Urteile berufen. Im übrigen sei das Vorliegen eines Irrtums des Anlegers individuell und für jeden konkreten Einzelfall gesondert zu prüfen.

Unterdessen begrüßte die Arbeiterkammer in einer Aussendung, dass ihr Verfahren, im Zuge dessen der Oberste Gerichtshof mit einstweiliger Verfügung festgestellt habe, dass die Aussagen in den Verkaufsprospekten der Meinl Bank irreführend waren offenbar eine taugliche Basis für weitere Klagen von Anlegern gewesen seien. Die Meinl Bank solle "endlich die Anleger entschädigen statt Unsummen in teure Imagewerbung zu investieren", so die Aussendung.

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