OGH muss über AvW-Genussscheine entscheiden

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Die Schließung der börsenotierten AvW Invest AG hat für die über 12.000 Genussscheininhaber de facto keine weiteren negativen Auswirkungen, erklärten mit der Sache befasste Experten heute gegenüber der APA. Am 6. Mai soll das Landesgericht Klagenfurt sowohl die Schließung der AvW Invest als auch der AvW Gruppe formell genehmigen.

Masseverwalter Gerhard Brandl rät den Anlegern, mit der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren noch zu warten, bis der Oberste Gerichtshof (OGH) über den Ausschluss des Kündigungsrechts bei den Genussscheinen entschieden hat. "Erst dann können wir den Leuten sagen, ob es einen Sinn hat, ihre Forderungen bei den Gläubigerschutzverbänden anzumelden", erklärte Brandl der APA. Aufgrund der Konkurseröffnung ist das Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen AvW momentan unterbrochen. Am 6. Mai wird Brandl einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen, kündigte er an.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat wegen der Genussschein-Klauseln eine Verbandsklage eingebracht, weil er der Meinung ist, dass der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung rechtswidrig ist. Sollte der OGH im Sinne des VKI entscheiden, würden die Genussscheine im Konkursverfahren wahrscheinlich als Fremdkapital erachtet. Die Anleger wären dann quotenberechtigt, hätten also bessere Chancen, zumindest Teile ihres Investments zurückzubekommen. Nach derzeitiger Rechtslage schauen die Anleger wohl durch die Finger, Masseforderungen und Konkursforderungen würden nämlich vorher befriedigt, wie Rechtsexperten meinen. Brandl: "Der OGH muss Klarheit schaffen."

Der Masseverwalter hat nun die Aufgabe, das Vermögen der beiden Unternehmen von Auer-Welsbach zu erheben, was ihn "wahrscheinlich die nächsten Wochen" beschäftigen werde. Danach geht es an die Verwertung des Vermögens, das zum Großteil aus Firmenbeteiligungen besteht. Das Problem: Ein Gutteil der Aktienpakete ist an die Grazer Capital Bank verpfändet.

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