In der Causa AMIS ist nun eine weitere juristische Frage entschieden: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Klage einer durch die Insolvenz des Finanzdienstleisters AMIS geschädigten Anlegerin zurückgewiesen. Das Höchstgericht lehnt eine Staatshaftung der Republik Österreich ab.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass eine EU-Richtlinie zum Anlegerschutz nicht ausreichend umgesetzt worden sei und das österreichische Anlegerentschädigungssystem unzureichend sei. Über den VfGH-Beschluss hat auch das "WirtschaftsBlatt" berichtet. Der ehemals größte österreichische Finanzdienstleister AMIS ging im November 2005 in Konkurs, die beiden zunächst nach Südamerika geflüchteten AMIS-Gründer und Vorstände Dietmar Böhmer und Harald Loidl wurden im Dezember 2007 wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu Haftstrafen verurteilt. Der Schaden für die über 15.000 AMIS-Anleger in Österreich und Deutschland beträgt rund 65 Mio. Euro.
Dass die klagende AMIS-Anlegerin ihre - laut letztem Depotstand - 6.185 Euro von der Anlegerentschädigung der Wertpapierdienstleister (AeW) nicht bekommt, dafür sei letztlich der Staat verantwortlich, argumentierte der Anwalt der Klägerin, Johannes Neumayer. Der Staat habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass ein taugliches System der Anlegerentschädigung mit genügend Deckung existiere.
Der Spruch des VfGH
Der VfGH folgte diesem Argument nicht. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof stand demnach keineswegs fest, dass im Falle des Obsiegens der Anleger gegen die AeW (Anlegerentschädigung der Wertpapierdienstleister) als Haftungsfonds nur das angesammelte Eigenkapital zur Verfügung stehen werde, "zumal die AeW und ihre Gesellschafter - selbst wenn die zur Verfügung stehenden Eigenmittel unzureichend sein sollten - in der Lage und gewillt sein könnten, durch Darlehen oder sonstige Finanzierungsmittel einen ausreichenden Haftungsfonds zu schaffen", so die VfGH-Richter.
Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass eine Reihe von Gesellschaftern der AeW zu Unternehmensgruppen von finanziell potenten Unternehmen des Finanzsektors gehören, deren Ansehen und Bonität bedeutenden Schaden erlitte, würden sie nicht dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgesehene Anlegerentschädigung auch tatsächlich ausbezahlt werde. Die Feststellung, dass die AeW aufgrund unzureichender Kapitalausstattung nicht in der Lage sei, die Ansprüche von geschädigten Anlegern zu erfüllen, habe daher der VfGH nicht treffen können, daher sei die Klage schon aus diesem Grund zurückzuweisen.