Verwaltungsgerichtshof fällte Paris-Hilton-Urteil

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Durch den Spruch des VwGH haftet ein österreichisches Unternehmen für die Steuerschuld im Zusammenhang mit einem Honorar, das der Promi-Lady bezahlt wurde.

Die Blondine sei von einem heimischen Unternehmen für die Vermarktung ihres Produktes engagiert worden. Der VwGH habe nun bestätigt, dass der österreichische Unternehmer die Einkommenssteuer für das Honorar einbehalten und an das Finanzamt hätte abführen müssen. Es habe ihn in letzter Konsequenz die Haftung für diese Steuerschuld von etwa 130.000 Euro getroffen.

Man müsse sich aber nicht gleich Paris Hilton engagieren, um in eine solche Situation zu gelangen. Ähnliches könnte etwa auch einem Gastwirt passieren, der eine ausländische Musikgruppe oder als Unternehmer einen ausländischen Vortragenden, Berater, Künstler oder Aufsichtsrat mit einer Tätigkeit in Österreich beauftragt, warnte die Wirtschaftskammer.

Deshalb sollten die steuerliche Rahmenbedingungen bereits vor Vertragsabschluss geklärt werden, um nicht unerwünschte Haftungen für Steuern tragen zu müssen, so die Kammer. Sie will in einer Veranstaltung im Jänner interessierte Mitglieder über steuerliche Neuerungen informieren und Tipps bei Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern geben.

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