EuGH weist Klage zurück. Keine finanziellen Sanktionen für Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland auf Verhängung finanzieller Sanktionen wegen des VW-Gesetzes ab. Der Gerichtshof sieht keine selbstständige Vertragsverletzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität, sondern nur in Verbindung mit der derjenigen über das Höchststimmrecht.
Daher sei Deutschland, indem es die Vorschrift des VW-Gesetzes über die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und das Land Niedersachsen und diejenige über das Höchststimmrecht aufgehoben und somit die Verbindung zwischen letztgenannter Vorschrift und derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beseitigt hat, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen.
Die Rüge der EU-Kommission, Deutschland hätte auch die Satzung von Volkswagen, die nach wie vor eine im Wesentlichen der des VW-Gesetzes entsprechende Bestimmung über die herabgesetzte Sperrminorität enthalte, ändern müssen, weist der Gerichtshof als unzulässig zurück; Gegenstand des Urteils von 2007 ist ausschließlich die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des VW-Gesetzes mit dem Unionsrecht gewesen, nicht die Satzung.
Jahrelanger Streit nun entschieden
Damit ist der jahrelang Streit um die Rechtmäßigkeit des VW-Gesetzes endgültig entscheiden. Im Fall einer Verurteilung hätte Berlin 68 Millionen Euro zahlen müssen. Die EU-Behörde war der Auffassung, dass das VW-Gesetz eine Übernahme des Autobauers durch Konkurrenten verhindert. Denn das Bundesland Niedersachsen habe als Anteilseigner ein Blockaderecht bei wichtigen Entscheidungen. Das sei mit dem freien Spiel der Kräfte im Binnenmarkt nicht vereinbar, argumentierte Brüssel.