Gegendarstellung einer Schweizer Zeitung zu Meinl

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Die Schweizer "SonntagsZeitung" muss eine Gegendarstellung über einen Bericht über angebliche Fluchtpläne von Julius Meinl in die Schweiz veröffentlichen. Dazu wurde sie am 27. Juli von Richterin Birgit Schneider verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Klage des Milliardärs wurde in zwei von drei Punkten stattgeben. Bei dem Prozess am Wiener Landesgericht waren weder der Banker noch Vertreter oder Anwälte der Schweizer Zeitung anwesend. Die "SonntagsZeitung" muss die Gegendarstellung diesen Sonntag (2. August) oder nächsten (9. August) veröffentlichen, sagte Meinls Anwalt Michael Rami nach der Verhandlung zur APA. Unabhängig davon könne die Zeitung binnen drei Tagen Berufung gegen das Urteil einlegen. Die Online-Ausgabe der Zeitung war bereits Mitte Juli zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt worden.

Berichte über angebliche Flucht-Pläne

Die Zeitung hatte im April sowohl in der Online- als auch in der Printausgabe geschrieben, dass Meinl eine Flucht in die Schweiz plane, weil es ihm in Österreich wohl zu heiß geworden sei. Am Tag von Meinls Verhaftung habe am Flughafen Wien-Schwechat ein vollgetankter Privat-Jet bereit gestanden, schrieb die Zeitung. Der Banker solle große Vermögenswerte bei Schweizer Geldinstituten geparkt haben, hieß es damals im Bericht. Meinl hatte all dies vehement bestritten: "Der genannte Privat-Jet befand sich (...) nicht in Wien, sondern in Reparatur und war auch gar nicht einsatzbereit", hieß es dazu in einer Stellungnahme der Meinl-Bank. Der Banker habe stets alle behördlichen Termine wahrgenommen und keine Fluchtpläne gehegt.

Meinl war am 1. April 2009 nach einer Vernehmung festgenommen worden, am 2. April wurde die U-Haft verhängt. Am 3. April wurde er gegen eine 100-Mio.-Euro-Kaution unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Meinl V. im Zusammenhang mit der Affäre um Meinl European Land (MEL, jetzt Atrium European Real Estate) wegen Verdachts auf schweren gewerbsmäßigen Betrug, Untreue und wegen mutmaßlicher Verstöße gegen wirtschaftsrechtliche Nebengesetze. Für Julius Meinl gilt die Unschuldsvermutung.

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