Deutsche Arbeitsmarktbeschränkungen EU-rechtswidrig

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regelung für "diskriminierend" und unzulässig erklärt.

Nach einem Urteil der EU-Richter vom 21. Jänner hat Deutschland mit einer Bestimmung gegen EU-Recht verstoßen, wonach nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten auf deutschem Gebiet mit polnischen Firmen abschließen dürfen.

Deutschland hat ebenso wie Österreich eine siebenjährige Übergangsfrist für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den "neuen" EU-Staaten beansprucht. Diese insbesondere für das Bau- und Reinigungsgewerbe wichtige Regelung läuft 2011 endgültig aus. Schon lange vor dem EU-Beitritt Polens im Jahr 2004, nämlich 1990, haben Deutschland und Polen eine Regierungsvereinbarung mit Quoten über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen geschlossen. Die EU-Kommission hat gegen diese Regelung geklagt, weil ihrer Ansicht nach auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen offen stehen muss.

Kein Verstoß gegen "Stillhalteklausel"

Einen Verstoß gegen die im Beitrittsvertrag verankerte sogenannte "Stillhalteklausel", die ein Verbot von noch restriktiveren Bedingungen gegenüber dem Zeitpunkt des Unterzeichnung des Beitrittsvertrags vorsieht, sieht der EU-Gerichtshof nicht. Die EU-Kommission hatte auch hier Deutschland einen Verstoß vorgeworfen, weil die Anwendung einer Arbeitsmarktschutzklausel auf Bremerhaven, Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Wuppertal, Dresden, Köln, Oberhausen und Recklinghausen seither ausgeweitet wurde.

Die Schutzklausel sieht vor, dass der Abschluss von Werkverträgen zur Einstellung ausländischer Arbeitnehmer verboten werden kann, wenn die Arbeitslosenrate in dem betreffenden Bezirk im Schnitt der vergangenen sechs Monate mindestens um 30 Prozent über der gesamtdeutschen Arbeitslosenquote lag.

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