Neuer Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht und Co. - was ab 25. Jänner gilt.
Ab Montag ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft: Ab dem 25. Jänner ist u.a. beim Einkauf und in den öffentlichen Verkehrsmittel eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem wird die Ein-Meter-Abstandsregel auf zwei Meter ausgedehnt.
Ausgangsbeschränkungen bleiben rund um die Uhr
Weiterhin gelten werden die Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Den eigenen Wohnbereich darf man damit auch künftig nur aus den bekannten Gründen verlassen darf ). Aus diesem Grund tritt am Donnerstag der Hauptausschuss des Nationalrates zusammen, um die 3. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung abzusegnen. Denn laut dem COVID-19-Maßnahmengesetz müssen verordnete Ausgangsbeschränkungen im Hauptausschuss behandelt werden. Gelten werden diese vorerst bis 3. Februar, danach ist eine Verlängerung bis einschließlich 7. Februar geplant.
Aus diesen Gründen darf man Haus verlassen
-
Arbeit
-
Einkauf
-
Bewegung und Sport im Freien
-
notwendige Hilfe für andere
-
Treffen mit engsten Bezugspersonen
Baby-Elefant wächst: Mindestabstand zwei Meter
Ab 25. Jänner wird auch der Mindestabstand ("Babyelefant") von einem Meter auf zwei Meter vergrößert, gültig ist dieser an allen öffentlichen Orten. Ausgenommen sind Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sowie die nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner. Auch bei den - weiterhin erlaubten - Treffen mit "einzelnen engsten Angehörigen" und einzelnen wichtigen Bezugspersonen" darf der Mindestabstand unterschritten werden. Hierbei gilt wie bisher, dass dabei jeweils nur eine Einzelperson eines Haushaltes mehrere Personen eines anderen Haushaltes gleichzeitig treffen darf.
FFP2-Maskenpflicht
Eine Verschärfung betrifft die Maskenpflicht: Ab 25. Jänner muss man in vielen Bereichen zur FFP2-Maske greifen bzw. einer gleichwertigen oder höherwertigen Maske. Dies gilt bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Fahrgemeinschaften, der Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen sowie beim Einkaufen.
Hier gilt überall die FFP2-Maskenpflicht
Auch beim Besuch von Dienstleistern (etwa KfZ-Werkstätten) ist die FFP2-Maske vorgeschrieben. Körpernahe Dienstleistungen (wie etwa Friseure) bleiben nach wie vor geschlossen. Auch auf Märkten gilt die FFP2-Maskenpflicht (indoor wie outdoor), selbiges beim Abholen von Speisen in der (sonst geschlossenen) Gastronomie oder in Betriebskantinen. Und auch beim Besuch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ist die Maske zu tragen, ebenso in allgemein zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben, die freilich wie bisher nur zu dringend beruflichen Zwecken genutzt werden dürfen.
FFP2-Maske für jeden ab 14
Getragen werden muss die FFP2-Maske laut Aussendung des Gesundheitsministeriums ab dem Alter von 14 Jahren. Ab sechs Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz verwendet werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
Testpflicht für diese Berufsgruppen
Eine Neuerung gibt es auch bei den verpflichtenden wöchentlichen Berufsgruppentestungen. Ergänzend zu den schon bisher obligaten Tests im Gesundheits- und Pflegebereich gilt die Regelung künftig auch für zahlreiche weitere Bereiche, etwa für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt (z. B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr). Testen müssen sich auch Lehrer und Elementarpädagogen, Arbeiter in der Lagerlogistik, sofern der Mindestabstand regelmäßig unterschritten wird. Auch im öffentlichen Dienst bei Parteienverkehr sowie im Spitzensport bei Mannschafts- und Kontaktsportarten sind die Tests nun vorgeschrieben. Wer keinen Test vorweisen kann, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern) vorgeschrieben.
"Click & Collect" bei Bibliotheken erlaubt
Eine kleine Erleichterung gibt es für Bibliotheken: Für diese ist künftig die (aus dem Handel bekannte) Bestellung und Abholung erlaubt ("Click&Collect"). Ansonsten bleibe Büchereien und Bibliotheken wie auch Museen und Archive vorerst geschlossen. Auch Tierparks, Zoos und botanische Gärten müssen weiterhin zu bleiben.
Bei Outdoor-Sportstätten (die weiterhin genutzt werden dürfen) gilt ab dem 25. Jänner ebenfalls der Zwei-Meter-Abstand. Auch die 10-Quadratmeter-Regel pro Benutzer ist einzuhalten. Dies betrifft u.a. Eislaufplätze, Loipen oder das Skifahren. Kontaktsportarten sind abseits des Profi-Bereichs weiterhin verboten.