Gang zum EGMR

Freie Schulen blitzen bei VfGH ab

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Die freien Schulen geben in ihrem juristischen Kampf um Gleichbehandlung mit konfessionellen Privatschulen nicht auf.

Nachdem zuletzt eine Waldorfschule beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt ist, hat diese nun eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebracht. Zwei andere Einrichtungen wollen über ein Bescheidbeschwerdeverfahren erneut zum VfGH ziehen.

Im Kern geht es darum, dass konfessionelle Schulen vom Staat die vollen Lehrergehälter abgegolten werden. Nicht-konfessionelle Privatschulen (etwa Montessori- oder Waldorfschulen) müssen dagegen um Subventionen ansuchen, die oft nicht oder nur in geringem Ausmaß gewährt werden. In den vergangenen Jahren hat der VfGH mehrfach Beschwerden dieser Schulen dagegen nicht stattgegeben.

Das Gericht bestätigte zwar in einer dieser Entscheidungen, dass die Schulen tatsächlich ungleich behandelt werden - gleichzeitig sah es diese Differenzierung aber als "sachlich gerechtfertigt" an. Dabei verwies es unter anderem auf die auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen wie das Konkordat festgehaltene besondere Bedeutung der konfessionellen Privatschulen im Schulsystem. Im Konkordat verpflichtet sich die Republik unter anderem, die Lehrerkosten konfessioneller Privatschulen zur Gänze zu finanzieren. Die besondere Stellung dieser Schulen liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Staats, so der VfGH.

Gang an den EGMR

Zuletzt blitzte die Waldorfschule Wien-Mauer beim Gerichtshof wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Deshalb wendet sich diese nun an den EGMR - das Recht auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung sei wie in der österreichischen Verfassung auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert, heißt es in einer Aussendung. "Die massive Schlechterstellung ist sachlich unbegründet, da die Antragsteller ebenso wie konfessionelle Privatschulen die öffentliche Hand entlasten, einen Betrag zum staatlichen Erziehungsauftrag und zur pädagogischen Vielfalt leisten", so der Anwalt der Beschwerdeführer, Wolfram Proksch. "Hinzu kommt, dass der Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist. Durch die sachlich nicht begründbare Schlechterstellung werden die nichtkonfessionellen Privatschulen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt."

Parallel dazu wollen der Montessori Campus Wien und eine private Volksschule in Baden (Niederösterreich) mittels eines Bescheidbeschwerdeverfahrens erneut zum VfGH gehen. Beide besitzen Öffentlichkeitsrecht und können damit anerkannte Schulzeugnisse ausstellen. Die Volksschule verfügt darüber hinaus über eine geregelte Schulartbezeichnung - das war bei den bisher vor dem VfGH gescheiterten Einrichtungen nicht der Fall. Dass selbst Schulen mit geregelter Schulartbezeichnung in Bezug auf die Förderausstattung viel schlechter gestellt sind als konfessionelle Privatschulen, habe der VfGH bisher nicht materiell geprüft, hieß es weiter. Diese neuen Aspekte würden eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen.

Als erster Schritt werden daher Subventionsanträge für die gleiche Förderung, wie sie Privatschulen in kirchlicher Trägerschaft erhalten, im Bildungsministerium eingebracht. Gegen die zu erwartende Ablehnung strebt man dann den Gang zum Bundesverwaltungsgericht und anschließend zum VfGH an.

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