Die Banken müssen aber spezielle Tarifmodelle anbieten.
Jetzt ist es fix: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erlaubt Bankomatgebühren. Es gebe ein öffentliche Interesse an der Bargeldversorgung in strukturschwachen Gebieten, begründet der VfGH seine Entscheidung, dass Banken weiterhin bei bestimmten Kontomodellen Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten vorsehen dürfen. Sie seien aber nicht verpflichtet, ihre Kunden von Gebühren von unabhängigen Drittanbietern zu befreien. (G 9/2018 und G 10/2018)
Der VfGH hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst, die im Jahr 2017 unter dem Schlagwort "Verbot der Bankomatgebühren" eingeführt wurden.
Die Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des VZKG angefochten: § 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden "im Einzelnen" auszuhandeln, und § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.
Bestimmungen teilweise aufgehoben
In seinen Erkenntnissen hebt der VfGH die Bestimmungen teilweise auf, Banken müssen aber verschiedene Tarifmodelle anbieten um Bankomatgebühren verlangen zu können. Die Weiterverrechnung der Bankomatentgelte von sogenannten Drittanbietern an heimische Banken wird aber als verfassungswidrig befunden.
"Der Gerichtshof bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von den Banken unabhängigen Drittanbietern von Geldausgabeautomaten werde ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in den wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist", so der VfGH am Freitag in einer Presseaussendung.
Strenge Vorgaben
Die Entgelte müssten aber im Einzelnen ausverhandelt werden. "Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontomodelle anzubieten, um das Erfordernis des 'im Einzelnen Aushandelns' nach der Judikatur zu erfüllen".
Dagegen verletzt es die Geldinstitute laut VfGH im "Grundrecht auf Unversehrtheit ihres Eigentums", wenn unabhängige Drittanbieter Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen können, "mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden, ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht". Dies bedeute für die Banken ein Kostenrisiko, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar sei, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei unabhängigen Drittanbietern tätigen werden.
Die Aufhebung des betreffenden Paragrafen 4a VZKG ist sofort - also mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt - wirksam.
Kreditwirtschaft begrüßt das Urteil
Von der heimischen Kreditwirtschaft werden die VfGH-Entscheidungen begrüßt. Dadurch werde das Bankomatsystem heimischer Banken und die im internationalen Vergleich hervorragende und kostengünstige Bargeldversorgung der Österreicher nachhaltig gesichert, so Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).
Das "Bankomatgesetz" hatte laut Rudorfer vor allem zur Folge, dass die heimischen Banken in der Höhe beliebig festgesetzte Entgelte von jeglichen Drittanbietern, die ihre Geräte in Österreich aufstellen, zu tragen hatten. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH sei es Drittanbietern künftig nicht mehr möglich, ihre hohen Gebühren für Bargeldbehebungen auf die österreichischen Banken zu überwälzen.