Brauche ich einen Ausweis, um wählen zu können?
Ja, ein Ausweis muss im Wahllokal vorgezeigt werden. Die Amtliche Wahlinformation muss man nicht dabei haben - aber eine Wahlkarte, falls man eine angefordert und nicht für die Briefwahl verwendet hat.
Wer sind die Leute im Wahllokal?
Der "Chef" im Wahllokal ist der Wahlleiter, meist ein Beamter. Die anderen Personen sind entweder sein Hilfspersonal - oder Vertreter der Parteien. Drei sind (von den Parteien entsprechend dem letzten Wahlergebnis gestellte) "Beisitzer". Sie sind Teil der Wahlbehörde und dürfen mitentscheiden, etwa ob ein Stimmzettel gültig ist. Nur an den Beratungen teilnehmen, aber nicht mitstimmen dürfen Vertrauenspersonen (maximal zwei pro Partei). Außerdem dürfen sich noch Wahlzeugen im Wahllokal aufhalten, auch maximal zwei pro Partei. Sie können laufend nach außen informieren - etwa, wer schon gewählt hat -, weil für sie die Amtsverschwiegenheit nicht gilt.
Wie viel Zeit habe ich in der Wahlkabine?
Das steht nicht im Gesetz. Aber der Wahlleiter könnte Sie zum Verlassen der Wahlzelle auffordern, wenn er das Gefühl hat, dass Sie andere an der Stimmabgabe hindern wollen.
Darf ich in der Wahlzelle telefonieren?
Das ist nicht im Gesetz geregelt. Prinzipiell also schon, wenn man dadurch andere nicht stört - und es der Wahlleiter nicht verbietet.
Darf ich meinen ausgefüllten Stimmzettel fotografieren und posten?
Das ist nicht verboten. Denn das in der Verfassung verankerte Wahlgeheimnis schützt den Wähler davor, dass gegen seinen Willen bekannt wird, wie er abgestimmt hat. Den Stimmzettel eines anderen ohne dessen Zustimmung zu fotografieren und zu posten wäre also verboten.
Darf ich mein Kind den Stimmzettel ausfüllen lassen?
Nein, der Stimmzettel muss selbst ausgefüllt werden. Paragraph 66 der Nationalratswahlordnung (NRWO) sagt: "Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben" - nur körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich helfen lassen.
Ich kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst ankreuzen. Darf mir jemand dabei helfen?
Ja, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich - auch im Wahllokal - von einer selbst auserwählten Begleitperson helfen lassen. Mogeln sollte man da nicht: Wer sich fälschlich als blind oder behindert ausgibt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft werden.
Darf ich meinen Hund in die Wahlkabine mitnehmen?
Das ist im Gesetz nicht verboten. Aber der Wahlleiter könnte es verbieten, wenn dadurch z.B. die Ruhe gestört wird. Denn der Wahlleiter hat "für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung" zu sorgen. Wenn er nicht erlaubt, den Hund mitzunehmen, sollten Sie sich daran halten. Denn gegen diese Anordnungen zu verstoßen, wird als Verwaltungsübertretung gesehen - und dafür kann es bis zu 218 Euro Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe setzen.