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Ein Sommer wie damals?

Heute wird geöffnet: Was jetzt gilt

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Ein Sommer wie damals? Masken fallen teilweise – aber die 3 G bleiben. 

Ab heute wird gelockert — hier die Regeln für den unbeschwerten Sommer.

"Was gilt ab heute?" 

 Ab heute darf wieder so richtig gefeiert werden. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (G) und seine Tourismus-Kollegin Elisabeth Köstinger checkten am Mittwoch im Innenstadtlokal Volksgarten per Smartphone ein. „Ja, grün“, bestand die Ministerin den 3-G-Test. Was gilt ab heute?

Getestet, genesen geimpft – vieles nur mit 3 G

  • Grüner Pass: In Gastro, Tourismus, Freizeitbetrieben (z. B. Fitnessstudios), Theatern, Kinos, Schulen, bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und Messen bzw. Kongressen müssen die Besucher eines der 3 G nachweisen. Die ­Altersgrenze wird auf 12 Jahre angehoben.
  • Endlich darf die Nacht-Gastro wieder öffnen
  • Bars, Klubs und Discos: Die seit Mitte März 2020 geschlossenen Klubs sperren ab heute auf. „Tanzen und Trinken an der Bar“ sind erlaubt. Bis 22. Juli gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 75 %. Dann ist mit 3 G wieder voller Betrieb erlaubt.
  • Bis 22. Juli bleibt noch die Pflicht zur Registrierung
  • Keine Sperrstunde & Masken: In allen Lokalen fällt ab heute die Sperrstunde, ­weder Gäste noch Personal müssen mehr Masken tragen. Die Registrierungspflicht bleibt (wie überall, wo 3 G gilt) bis 22. Juli.
  • In Öffis und Handel wird auf MNS umgesattelt 

Masken fallen 

  • Im Handel, Öffis und Museen (wo 3 G nicht gilt) wird die FFP2-­Maske durch die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ersetzt. Am 22. Juli fällt diese in Museen und teilweise im Handel, ab dann ist nur mehr Mund-Nasen-Schutz in Öffis und Geschäften des täglichen Bedarfs vorgeschrieben.
  • ➔ Handel: Dazu kommt: Die 10-m2-Regelung fällt mit 1. Juli, Kunden jeder Anzahl dürfen wieder in die Shops.

Geheiratet und gefeiert 

  • Es darf wieder geheiratet und auch gefeiert werden
  • Private Feiern: Ab heute gibt es keinerlei Abstands-, Kontakt- und Maskengebote mehr für Freundestreffen, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern und sonstige private Zusammenkünfte.
  • Großveranstaltungen: Übrig bleibt nur eine Anzeigepflicht ab 100 Personen und eine Bewilligungspflicht ab 500 Personen – und die 3-G-Regel ab 100 Besuchern.
  • Spitäler und Pflegeheime. Es gilt die 3-G-Regelung. In Alten- und Pflegeheimen sowie Gesundheitseinrichtungen gilt auch weiter Maskenpflicht, wobei statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann.
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