Das Oberlandesgericht Linz gab nun der Klage eines Lehrers, der nebenberuflich Geschäftsführer eines Bordells war, statt.
Linz/Salzburg/Wien. Ein Lehrer, der als Nebenbeschäftigung auch Geschäftsführer eines Bordells war, kann deswegen von seinem Dienstgeber gekündigt werden. Eine Entlassung mit schwereren finanziellen Folgen bestätigte der in der Sache angerufene Oberste Gerichtshof nicht, wie "Die Presse" berichtete.
Schülerin informierte Rektorat
Demnach hatte eine Schülerin die Direktorin über den Nebenjob des Lehrers informiert. Er wurde fristlos entlassen. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Strittig war, ob er fristlos entlassen, nur gekündigt oder gar nicht von der Schule entfernt werden durfte. Seine Argumente: Er habe die Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer einer nicht näher genannten GmbH ordnungsgemäß gemeldet, seine Vorgesetzten auch nicht über die Art der Beschäftigung getäuscht. Seine Tätigkeit bestehe nur in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Letzteres half ihm noch vor dem zuständigen Landesgericht Salzburg, seinen Lehrerposten zu behalten. Wenn nämlich nach bisheriger Übung nicht einmal Freizeitbeschäftigungen wie der Besuch von Erotikmessen oder Swingerklubs einen Kündigungs-oder Entlassungsgrund darstellten, dann gelte das noch weniger für eine nicht operative Geschäftsführertätigkeit, führte die erste Instanz aus. Außerdem wäre es Sache des Dienstgebers gewesen, nähere Informationen über die ominöse GmbH einzuholen, und bei Bedarf den Lehrer aufzufordern, den Nebenjob aufzugeben.
Kündigung zulässig – "Fristlose" nicht
Ähnliches floss auch in die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als zweite Instanz ein. Allerdings deutete es die Entlassung in eine weniger finanziell schmerzhafte Kündigung um. Das Verhalten des Mannes sei mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar: Immerhin beziehe er aus einem Bordellbetrieb ein laufendes Zusatzeinkommen, was einen längerfristigen engen Kontakt zum Rotlichtmilieu bedinge. Und dieses liege, auch wenn es nicht illegal sei, nach weitverbreiteter Meinung der Bevölkerung im Randbereich der Kriminalität.
Gegen dieses Urteil riefen sowohl der klagende Lehrer als auch die beklagte Republik Österreich den Obersten Gerichtshof an. Dieser wies die außerordentlichen Revisionen der beiden Parteien zurück. Der Lehrer ist somit nicht entlassen, aber gekündigt - in seinem Hauptberuf.