Schwangere und Kinder mit Sonderregelungen.
Wien. Der jüngste - der APA vorliegende - Verordnungsentwurf für den erweiterten "Lockdown" bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.
Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.
Mitarbeiter müssen einmal pro Woche zum Test
Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.
Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird für Patienten limitiert, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Das selbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.
Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.