Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs einer wehrlosen Person zu 21 Monaten Haft verurteilt.
Bregenz. Ein oberösterreichischer Unternehmer ist am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch wegen des Missbrauchs einer wehrlosen Person zu 21 Monaten Haft verurteilt worden, berichteten die "Neue Vorarlberger Tageszeitung" und der ORF Vorarlberg. Er soll sich im Skiurlaub in Lech am Arlberg an einer 36-Jährigen vergangen haben, die alkoholisiert in seinem Zimmer schlief. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der 56-Jährige verbrachte laut dem Bericht mit einem weiteren Geschäftsmann im März 2018 einen Ski- und Sexurlaub in Lech, zu dem auch zwei Russinnen aus Moskau eingeflogen worden sein sollen. Der Freund des Angeklagten brachte zu dem Urlaub zudem eine Bekannte aus dem Osten Österreichs mit. Als die 36-Jährige, beeinträchtigt durch Kokain und Alkohol, halb nackt auf der Couch im Hotelzimmer des Angeklagten einschlief, soll er sie in sein Bett getragen und sich dort an ihr vergangen haben, so der Vorwurf.
Angeklagter bekannte sich nicht schuldig
Der Mann bekannte sich nicht schuldig. Die Anklage fuße lediglich auf Aussagen einer Russin, die die Nacht mit Alkoholkonsum, Drogen und Männern verbracht habe, so der Anwalt des 56-Jährigen.
Der Schöffensenat schenkte jedoch der Frau Glauben. Der Angeklagte habe sich Sex mit der Frau erhofft, doch als diese seine Avancen mehrfach abwies, habe er den Zustand der 36-Jährigen ausgenützt und sie missbraucht. Vom Vorwurf der sexuellen Belästigung - der Mann soll die Frau auf der Fahrt nach Lech mehrfach unsittlich berührt haben - wurde der Angeklagte mangels nachweisbaren Tatvorsatzes freigesprochen.
Das Gericht verurteilte den unbescholtenen Oberösterreicher zu einer Haftstrafe von 21 Monaten, davon sieben Monate unbedingt. Drei Monate Haft seien wegen Verfahrensverzögerung abgezogen worden, da das mutmaßliche Opfer lange nicht zum psychiatrischen Gutachten erschien, so der Richter. Zudem muss der Angeklagte der Frau 5.000 Euro Teilschmerzensgeld bezahlen. Die Verteidigung meldete umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung an.