Das Oberlandesgericht Linz (OLG) hat die Schadenersatzbegehren des Opfers gegen die Kommune abgewiesen.
Linz. Nach der rechtskräftigen Verurteilung eines oberösterreichischen Ex-ÖVP-Bürgermeisters und Landtagsabgeordneten wegen Vergewaltigung einer Mitarbeiterin haftet die Gemeinde nicht für die Straftat ihres ehemaligen Ortsoberhauptes. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) hat die Schadenersatzbegehren des Opfers gegen die Kommune abgewiesen, teilte dieses am Mittwoch mit.
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Die Frau hatte eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde, mit der sie Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Gemeinde für künftige Schäden erreichen wollte, eingereicht. Sie begründete dies damit, dass "die Gemeinde als Dienstgeberin für die Handlungen des von ihr eingesetzten und mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten betrauten sowie gegenüber den Gemeindebediensteten weisungsbefugten Bürgermeister einzustehen habe", führte das OLG aus. Das Erstgericht hatte in einem Teil-Zwischenurteil die Amtshaftung bejaht. Dagegen gingen sowohl die Gemeinde als auch der Verurteilte, der nach wie vor alles abstreitet, in Berufung.
OLG: Amtshaftungsanspruch werde nicht ausgelöst
Das OLG kam nun zu der Ansicht, die "Handlung steht nur in einem rein äußerlichen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung, wurde also nur 'bei Gelegenheit' der Ausübung eines öffentlichen Amts gesetzt". Dadurch werde ein Amtshaftungsanspruch nicht ausgelöst, hieß es weiter. Für jene Taten, die der Verurteilte noch als Gemeinderatsmitglied begangen habe, müsse die Gemeinde auch nicht einstehen, "weil einzelne Gemeinderatsmitglieder weder mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten gegenüber Dienstnehmern der Gemeinde befasst noch Vorgesetzte der Dienstnehmer" seien. Außerdem habe der Verurteilte ausschließlich aus "privaten" Motiven gehandelt.
Der Ex-Politiker hat zwischen 2014 und 2016 die Mitarbeiterin zweimal sexuell belästigt, vergewaltigt und - als sie ihr Schweigen schließlich brach - verleumdet. Dafür kassierte er ursprünglich siebeneinhalb Jahre Haft. Er legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (OGH) und Berufung gegen die Strafhöhe beim OLG ein. Der OGH wies die Beschwerde zurück und sah den Mann schuldig im Sinne der Anklage. Das OLG reduzierte 2022 die Strafe auf sieben Jahre.
Die jetzige Entscheidung des OLG gegen die Gemeinde ist nicht rechtskräftig. Eine ordentliche Revision an den OGH ist zulässig.