U-Ausschuss

Beuge-Strafe gegen Benko einstimmig beschlossen

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Ein Antrag auf Beuge-Strafe gegen Benko wurde von den Fraktionen einstimmig beschlossen. Der Signa-Gründer ist dem U-Ausschuss ferngeblieben. Jetzt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Benko drohen 500 bis 1000 Euro Strafe.

Dass Signa-Gründer René Benko am Donnerstag nicht zum U-Ausschuss kam, könnte nun ernste Konsequenzen für ihn haben. Auf Antrag der SPÖ soll eine Beugestrafe gegen Rene Benko verhängt werden. Der Antrag wird von allen Fraktionen im Cofag-U-Ausschuss unterstützt und wurde gerade in der Geschäftsordnungssitzung des U-Ausschusses beschlossen. 

"Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung "

oe24 liegt der Antrag vor, in dem es heißt: "Die unterfertigten Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ beantragen, folgenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht
zu beschließen: 

Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über René Benko wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ verhängen."

Zwangsvorführung möglich

Möglich wird - je nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - jetzt auch eine Zwangsvorführung von Benko.

Mehr als 37 Anzeigen

Benkos Anwalt sagte, dass die Angelegenheit im U-Ausschuss zu komplex gewesen wäre, da Benko nicht gewusst hätte, mit welchen Aussagen er sich selbst belastet hätte. Denn gegen Benko liegen mehr als 37 Anzeigen bei der WKStA vor, allerdings ist nicht bekannt, was deren genauer Inhalt ist.

"Benkos Entschuldigung gilt nicht"

Die Parlamentarier entgegnen: "Eine Auskunftsperson hat nach § 33 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) jedenfalls "der Ladung Folge zu leisten" und daneben die weitere Pflicht, "in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten", wobei diese Aussagepflicht
zur Ladungsfolgeleistungspflicht hinzutritt."

Die Entschuldigung von Benko lassen die Parlamentarier nicht gelten.

"Sollten etwa Aussageverweigerungsgründe (vgl. § 43 ff leg.Cit.) geltend gemacht werden oder die Frage der Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson (vgl. § 46 leg.cit., insbesondere dessen Abs. 4) strittig sein, bedeutet das somit nicht, dass eine Ladungsfolgeleistungspflicht nicht gegeben wäre (vgl. VwGH, 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). " 

Ärger über kurzfristige Absage

In der Begründung des Antrags steht auch: "Die Absage durch René Benko erfolgte erst am Vorabend der geplanten Befragung, während der Untersuchungsausschuss über mehrere Wochen hinweg im Glauben gelassen wurde, dass mit einem Erscheinen der Auskunftsperson zu rechnen ist. Schließlich wurde der Termin von René Benko selbst vorgeschlagen und dies zu einem Zeitpunkt, als bereits sowohl die öffentliche Aufmerksamkeit zu seiner Person erhöht war als auch bereits medial über strafrechtliche Ermittlungen kolportiert wurde. Inwiefern sich dies zuletzt verschärft hat, ist unklar, zumal René Benko weiterhin nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wird. Dem Untersuchungsausschuss wurde durch das Vorgehen der Auskunftsperson jedenfalls verunmöglicht, auf allfällige, beachtenswerte Umstände oder Bedenken der Auskunftsperson im Hinblick auf den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einzugehen. Dies kann dem Untersuchungsausschuss daher auch nicht „zur Entschuldigung“ entgegengehalten werden."

Benko drohen 500 bis 1000 Euro Strafe. 

In dieser Höhe wird das Fernbleiben vor dem U-Ausschuss bestraft. Darüber zu entscheiden, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht.

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