Gefährder: "Ein elektronisch überwachter Hausarrest kann sich in manchen Fällen als die bessere Vollzugsform eignen"
Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) hat am Freitag an die Oberstaatsanwaltschaften den Erlass übermittelt, mit dem klargestellt wird, in welchem Umfang die Fußfessel für Gefährder - aufgrund der bestehenden Rechtslage - eingesetzt werden kann. Die Fußfessel kann demnach nicht als gelinderes Mittel zur Überwachung von Gefährdern eingesetzt werden, sondern nur als Alternative zur U-Haft.
Gewünscht hatte sich die Fußfessel für Gefährder Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) - und im neuen Arbeitsplan der Regierung steht, dass sie als gelinderes Mittel angestrebt wird, wenn eine Gefährdung nur abstrakt ist und die U-Haft unverhältnismäßig wäre. "Der Justizminister wird diese Maßnahme im Erlassweg über die Staatsanwaltschaften unterstützen", heißt es dort.
"Überwachter Hausarrest" für Gefährder
Mit dem nunmehrigen Erlass ist entgegen dem Ziel im Regierungsprogramm eine Fußfessel vorerst weiterhin nicht als gelinderes Mittel möglich: Der Erlass soll laut Brandstetter auf "die Anwendbarkeit der Fußfessel als alternative Vollzugsform zur U-Haft hinweisen und diesbezüglich Klarstellungen bringen", erklärte er in einer Stellungnahme. Seinen Part aus dem Regierungsprogramm sieht Brandstetter dennoch als "strikt" umgesetzt an.
Gefährder können grundsätzlich in U-Haft genommen werden, argumentiert der Minister, und "ein elektronisch überwachter Hausarrest kann sich in manchen Fällen als die bessere Vollzugsform eignen", meinte er. "Natürlich darf in diesen Fällen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen. Dann scheidet die Fußfessel selbstverständlich aus."
Aus dem Büro von Innenminister Sobotka hieß es am Freitag auf APA-Anfrage lediglich: "Der Erlass entspricht im Wesentlichen dem, was auch im Regierungsprogramm vereinbart worden ist." Eine inhaltliche Stellungnahme gab es allerdings nicht.
Für die Öffentlichkeit wird der Erlass erst in einigen Tagen im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS) einsehbar sein.