Nicht verfassungswidrig

Kruzifix in Kindergärten bleiben erlaubt

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Auch religiöse Feiern wie das Nikolausfest sind laut VfGH zulässig.

Das Anbringen von Kreuzen in Kindergärten ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) zulässig. Auch vor dem Hintergrund der Trennung von Kirche und Staat sei dies nicht als "Präferenz des Staates für eine bestimmte Religion" zu werten, hieß es in einer Entscheidung des VfGH am Mittwoch. Auch religiöse Feiern wie das Nikolausfest würden nicht gegen die Verfassung verstoßen, da die Teilnahme nicht verpflichtend sei.

   Die Beschwerde gegen Kreuze und religiöse Feiern im Kindergarten hat ein niederösterreichischer Vater eingebracht. Der Atheist wollte, dass seine Tochter "bis zur Religionsmündigkeit ohne religiöses Bekenntnis, jedoch weltoffen und dem Pluralismus verpflichtet" aufwachsen kann. Das NÖ Kindergartengesetz sieht aber einen Beitrag auch zur religiösen Bildung vor - und die Anbringung eines Kruzifixes, wenn die Mehrheit der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört. Der Beschwerdeführer sah einen Verstoß gegen die in der Menschenrechtskonvention verankerte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und gegen Artikel 14 Staatsgrundgesetz, der "volle Glaubens- und Gewissensfreiheit" garantiert.
 

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