VfGH-Urteil

Mindestsicherung: Burgenlands Regelung verfassungswidrig

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Wartefrist und Deckelung sind nicht verfassungskonform 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die anders als in Oberösterreich vorgesehene Wartefrist und die Deckelung seien verfassungswidrig, teilte der VfGH am Dienstag in einer Aussendung mit.
 
Die burgenländische Regelung sah eine Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1.500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen. Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte. Selbst wenn die Lebenserhaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe des Haushalts abnehmen mögen, sei nämlich pro weiterer Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich, hieß es. Die Bestimmung für eine Deckelung sei daher verfassungswidrig.
 

Wartefrist

Dies gilt auch für die Wartefrist: Wer sich nicht innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält demgemäß der "Mindeststandards-Integration" eine geringere Leistung. Der VfGH kam zum Ergebnis, dass diese Wartefrist zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander, je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre, führt.
 
Die Regelung sei auch bezüglich Asylberechtigte unsachlich, da diese ihr Herkunftsland wegen "wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden", verlassen mussten. Asylberechtigte dürften daher nicht mit jenen gleichgestellt werden, denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren - etwa EU-Bürger.
 
Die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer in Österreich kann auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In-oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulässt.
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