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Corona-Impfung

Neuer Verordnungsentwurf: Impfpflicht-Ausnahmen verschärft

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Bei den Ausnahmen der Impfpflicht gibt es jetzt einige Konkretisierungen.

Wien. Die Impfpflicht nimmt am Donnerstag die letzte parlamentarische Hürde. Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, NEOS und jedenfalls Teilen der SPÖ wird der Bundesrat der entsprechenden Vorlage des Nationalrats seinen Segen geben. Damit fehlen dann nur noch Unterschrift des Bundespräsidenten und Kundmachung, bis die Corona-Impfung in Österreich ab 18 Jahren verpflichtend ist. NGOs äußerten unterdessen Befürchtungen hinsichtlich der Rechtssicherheit.

Mit Verordnungen kann die Impfpflicht adaptiert und verschärft werden. Noch bevor das Impfpflicht-Gesetz in Kraft trat, gab es bereits einen erste Impfpflicht-Verordnungs-Entwurf. Das Gesundheitsministerium spricht von einem "Arbeitsdokument" – die finalen Regelungen seien noch nicht endgültig. Der neue Entwurf bringt vor allem für Genesene neue Sonderbestimmungen. Demnach gilt jemand ebenfalls als geimpft, wenn er oder sie eine Corona-Erkrankung überstanden hat und danach zweimal geimpft ist. Zuerst geimpft und dann genesen, ist nicht zulässig.  

Nach einem positiven Test muss der erste Stich binnen 180 Tagen und der zweite Stich dann binnen der darauffolgenden 190 Tage verabreicht worden sein. Ein Antikörpernachweis gilt nicht als Genesungsnachweis.

Welcher Arzt Ausnahmebescheid ausstellen darf 

Im neuen Entwurf ist ein Ausnahmegrund von der Impfpflicht dazugekommen: Von der Pflicht ausgenommen sind demnach auch Personen, bei denen "schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist" vorliegen.

Der Entwurf regelt auch, wer einen Ausnahmebescheid ausstellen darf, nämlich:

  • Fachlich geeignete Ambulanzen 
  • Örtlich zuständige Amtsärzte oder Epidemieärzte 

Fristen für die Impfung. Im Entwurf steht, dass eine ungeimpfte Person eine Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Vorimpfung einer Drittimpfung unterziehen. 

Personen, die bereits einen Stich erhalten haben, müssen nach dem zweiten Stich innerhalb von 190 Tagen den dritten bekommen. Wer noch einen Booster braucht, der muss ihn innerhalb von 190 Tagen nach dem zweiten Stich machen lassen.

Ist die Erstimpfung mehr als 360 Tage alt, muss wieder von vorne angefangen werden. Die erste Impfung zählt nicht.

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