Novelle

Schärfere Strafen für Sexualdelikte

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Die Neuerungen bei Sexualstraftaten sollen im April 2013 in Kraft treten.

In der Novelle des Strafgesetzbuches, die Justizministerin Beatrix Karl (V) plant, ist auch eine Verschärfung beim "Grooming" (Anbahnung sexueller Kontakte zu Minderjährigen über das Internet) vorgesehen. Änderungen gibt es beim Missbrauch von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen, angehoben werden die Mindeststrafen für Vergewaltigung. Die vorgeschlagene Novelle soll demnächst in Begutachtung gehen.

Mit den Änderungen sollen u.a. EU-Richtlinien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung von Kindern sowie zum Menschenhandel umgesetzt werden.

"Grooming"
Beim "Grooming" hat sich laut Justizministerium auch in der Praxis gezeigt, dass verschiedene Tätergruppen zu unterscheiden sind. Nun will man auch jene Fälle erfassen, in denen Täter versuchen, das Vertrauen von Kindern zu gewinnen, um von ihnen kinderpornografisches Material zu bekommen. Es droht bis zu ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagsätzen.

Strafrahmen anheben
Die Strafuntergrenze für Vergewaltigungen wird von sechs Monaten auf ein Jahr verdoppelt. Höhere Strafen soll es auch bei qualifizierter (also besonders scharfer Form, etwa Schwangerschaft als Folge) geschlechtlicher Nötigung geben - statt wie bisher ein bis zehn Jahre künftig fünf bis 15 Jahre. Bei besonders schweren Fällen ist auch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe möglich.

Beim sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person wird der "Beischlaf" aufgenommen und - analog zur Vergewaltigung - die Grundstrafdrohung auf ein bis 10 Jahre (bisher sechs Monate bis fünf Jahre) erhöht. Bei besonderer Erniedrigung wurden missbrauchte wehrlose Personen bisher nicht gleich behandelt wie Vergewaltigungsopfer - hier soll es eine Vereinheitlichung der Strafrahmen geben.

Tätigkeitsverbot
Die Reichweite des Tätigkeitsverbots wird erweitert, betroffen sind künftig beispielsweise Betreiber von Schulkantinen oder Verkäufer in einem Spielwarengeschäft.

Ausgedehnt wird die Altersgrenze bei besonders schwerem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (von 16 auf 18 Jahre). Mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist künftig bedroht, wer eine unmündige Person zwingt, einer geschlechtlichen Handlung zuzuschauen.

In die Definition der Prostitution werden minderjährige Personen aufgenommen, wobei für sie - im Gegensatz zu Erwachsenen - keine Gewerbsmäßigkeit vorliegen muss. Anpassungen gibt es auch im Bereich des Menschenhandels. Das Grunddelikt soll demnach eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 5 Jahre vorsehen (statt bisher bis zu drei Jahre). Bei Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Anwendung schwerer Gewalt oder gegen Minderjährige drohen zwischen einem und zehn Jahre Haft.

Die Neuerungen sollen im April 2013 in Kraft treten.

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