Wien

Staatsanwaltschaft prüft Vorwürfe gegen Pilz auf Strafbarkeit

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Sexuelle Belästigung ist erst seit 2016 strafbar und hat eine Verjährungsfrist von einem Jahr. 

Die Staatsanwaltschaft Wien prüft, ob in der Causa Pilz ein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gegeben ist. Was genau geprüft wird, konnte StA-Sprecherin Nina Bussek der APA am Dienstag noch nicht sagen: Man untersuche einmal, ob überhaupt in irgendeine Richtung der Verdacht auf Begehung einer strafbaren Handlung gegeben sei.
 
Sexuelle Belästigung ist prinzipiell (sofern nicht mit Gewaltanwendung begangen) nach dem Paragrafen 218 StGB strafbar. Die Ergänzung (1a), wonach "auch zu bestrafen (ist), wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt", trat allerdings erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Und: Da die Strafdrohung "bis zu sechs Monate" ist, beträgt die Verjährungsfrist nur ein Jahr.
 
Somit wären die beiden öffentlich diskutierten Vorfälle - die Peter Pilz beide bestreitet - im Hinblick auf Par. 218 bereits verjährt. Außerdem wäre zumindest in einem, möglicherweise auch in beiden Fällen der Paragraf 218 Abs. 1a gar nicht anzuwenden: Denn er trat erst am 1. Jänner 2016 in Kraft. Der Vorfall in Alpbach - wo Pilz laut Zeugen in betrunkenem Zustand eine Frau begrapscht haben soll - fand schon drei Jahre vorher, 2013, statt. Die Ex-Assistentin von Pilz, die ihm verbale und körperliche Belästigungen vorwirft, wandte sich Ende 2015/Anfang 2016 an die Gleichbehandlungsanwaltschaft.
 
Der Paragraf 218 Abs. 1a ist zudem ein Ermächtigungsdelikt: Das heißt, die Staatsanwaltschaft kann zwar - auch ohne Anzeige - prüfen, ob ein Anfangsverdacht gegeben ist. Aber die strafrechtliche Verfolgung ist "nur mit Ermächtigung der belästigten Person" möglich. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft, ehe sie in einem solchen Fall Anklage erhebt, das Opfer fragen muss, ob es damit einverstanden ist. Lehnt das Opfer ab, kommt es nicht zum Prozess.
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