400 Euro Entschädigung für Ex-Vizekanzler

Tiroler wegen Beleidigung von Strache auf Twitter schuldig gesprochen

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Ein Tiroler wurde am Freitag wegen Beleidigung des Ex-Vizekanzlers Strache verurteilt. 

Ein Tiroler ist am Freitag am Landesgericht Innsbruck wegen Beleidigung des Ex-Vizekanzlers und Ex-FPÖ-Chefs Heinz-Christian Strache verurteilt worden. Der Beklagte soll Strache via Twitter massiv beleidigt und beschimpft haben. Er wurde zu 160 Euro Geldstrafe, wovon 120 Euro bedingt nachgesehen werden, verurteilt. Das Urteil war vorerst noch nicht rechtskräftig.
 
Der Tiroler muss zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 400 Euro an den ehemaligen Vizekanzler leisten und das Urteil auf seinem Twitter-Account veröffentlichen. Strache hatte Privatanklage gegen den Mann wegen Ehrenbeleidigung erhoben. Der Beklagte hatte seine Äußerungen Anfang Mai - also noch vor Straches Rücktritt als Vizekanzler - als Antwort auf einen Tweet des Politikers gepostet.
 
Vor Gericht drückte der Tiroler sein Bedauern aus. Der Tweet sei nur durch ein Missgeschick veröffentlicht worden und sei noch gar nicht fertig gewesen. Er wollte durch den Post nur auf die "drastische Ausdrucksweise der FPÖ-Gefolgschaft" aufmerksam machen. Der Tweet sollte ausschauen wie ein Hass-Posting eines FPÖ-Anhängers, beteuerte der Beklagte. "Wenn der Tweet fertig gewesen wäre, wäre erkennbar gewesen, dass es nicht meine Absicht war, zu beleidigen, sondern, dass ich auf den Umgangston im Netz aufmerksam machen wollte", erklärte der Tiroler, der ohne Anwalt vor Gericht erschienen war und sich selbst verteidigte.
 
Da der Beklagte aber zugab, dass er den Post, wenn er fertig gewesen wäre, jedenfalls veröffentlicht hätte, sah der Rechtsvertreter von Strache neben dem objektiven Tatbestand auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. "Außerdem wäre der Tweet wahrscheinlich noch schlimmer gewesen, wenn er ihn fertiggestellt hätte. Es ist viel passiert in letzter Zeit, trotzdem ist auch ein HC Strache nicht vogelfrei", meinte der Anwalt.
 
Die Richterin wertete schließlich die Unbescholtenheit des Beklagten, sein vollumfängliches und reumütiges Geständnis, sowie sein Nachtatverhalten - er hatte sich schriftlich entschuldigt - als mildernd. Erschwerende Umstände fand sie keine. Bezüglich der ebenfalls angeklagten üblen Nachrede erfolgte kein Schuldspruch.
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