Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) aufgefordert, die von der Opposition im Ibiza-Untersuchungsausschuss geforderten persönlichen E-Mails vorzulegen
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) aufgefordert, die von der Opposition im Ibiza-Untersuchungsausschuss geforderten persönlichen E-Mails dem Höchstgericht vorzulegen. Frist ist laut dem Schreiben ans Bundeskanzleramt der 26. April. Dann will der VfGH entscheiden, welche Unterlagen an den Ausschuss übermittelt werden sollen. Die Opposition hatte bereits mehrmals beklagt, keine Akten vom Ballhausplatz bekommen zu haben.
Sobald die Unterlagen beim VfGH eingelangt sind, werde dieser dann entscheiden, ob die von den Oppositionsparteien verlangten Unterlagen für den U-Ausschuss "abstrakt relevant" sind und daher dem Ausschuss auch vorzulegen sind. Da ein parlamentarischer U-Ausschuss nicht nur die strafrechtliche sondern auch die politische Verantwortung untersucht, stehen ihm relevante Akten (in diesem Fall auch Chats) zu, die zwar nicht strafrechtlich aber für den Untersuchungsgegenstand "abstrakt relevant" sind, wie der juristische Terminus lautet.
Opposition hatte sich an das Höchstgericht gewendet
Der Bundeskanzler habe sich zwar nach dem Einlangen des Oppositionsschreibens zum Gegenstand geäußert, schreibt der VfGH. Er habe jedoch nicht "der Aufforderung zur Vorlage von vom Antrag betroffenen Akten und Unterlagen entsprochen", heißt es weiter. Ohne Kenntnis dieser sei die Erfüllung des "dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages" nicht möglich, lautet der Hinweis des Höchstgerichts.
Die Opposition - konkret SPÖ, FPÖ und NEOS - hatte sich vor rund zwei Wochen in einem Schreiben an den VfGH gewandt. Kurz habe zwar eine Vielzahl an Akten und Unterlagen, insbesondere des Verfassungsdienstes übermittelt, heißt es darin - jedoch kein einziges E-Mail von ihm selbst. Ebensowenig lägen dem U-Ausschuss Unterlagen zu Terminen des Kanzlers während des Untersuchungszeitraums vor.