Suspendierung und Politikerpension

VfGH lehnt Beschwerden von Pilnacek und Schaden ab

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Beschwerde des suspendierten Justiz-Sektionschefs jetzt noch beim Verwaltungsgerichtshof  

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in zwei prominenten Fällen gegen die Beschwerdeführer entschieden. Abgelehnt wurde die Beschwerde von Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek gegen seine Suspendierung sowie jene des früheren Salzburger SPÖ-Bürgermeisters Heinz Schaden gegen die Aberkennung der Politikerpension nach seiner Untreue-Verurteilung, teilte der VfGH am Dienstag mit. Die Causa Pilnacek beschäftigt nun auch noch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Pilnacek hatte geltend gemacht, dass die der Suspendierung zugrunde liegenden Beweise, nämlich die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, auf Grund verfassungswidriger Bestimmungen insbesondere der Strafprozessordnung erhoben worden seien. Der VfGH hat aber gegen diese Bestimmungen - soweit sie in einem Disziplinarverfahren überhaupt anzuwenden sind - keine Bedenken.

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen, die für eine Suspendierung gelten, richtig angewendet hat, sei keine verfassungsrechtliche Frage, wurde in der VfGH-Aussendung erklärt. Daher wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Dies hatte Pilnacek für den Fall beantragt, dass seine Beschwerde erfolglos bleibt.

Politikerpension

Abgelehnt hat der VfGH auch die Beschwerde Schadens. Dieser war im Juli 2017 wegen Untreue strafgerichtlich verurteilt worden, was zur Folge hatte, dass der für die Tätigkeit als Bürgermeister zuerkannte Ruhebezug entfiel und nach den Bestimmungen des ASVG neu bemessen wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde dies im Wesentlichen bestätigt. In seiner Beschwerde führte Schaden die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ins Treffen.

Die Neubemessung des Ruhebezuges wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch als verhältnismäßig qualifiziert, weil sie an eine tatsächlich verhängte Strafe in einer bestimmten Höhe anknüpft und auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge abstellt. Eine unsachliche "Benachteiligung" eines pensionierten Politikers gegenüber aktiven Politikern oder aktiven Beamten habe man nicht erkennen können, weil für diese beiden Gruppen jeweils unterschiedliche Regelungssysteme vorgesehen seien; zudem habe Schaden in das nun für ihn geltende System freiwillig optiert.

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