Wann genau die Mindestsicherung eingeführt wird, steht noch in den Sternen. Sozialminister Buchinger sieht sie "am Weg".
Die großen Brocken seien erledigt, die "kleinen Steinchen" will er mit den Sozialreferenten der Länder in der zweiten Jänner-Hälfte beseitigen. Trotzdem ist es unsicher, ob die Mindestsicherung wie geplant 2009 in Kraft treten kann. Aus administrativen Gründen sei es denkbar, dass die Einführung erst 2010 erfolgen könne.
Keine fertige Vereinbarung
Das Grundgerüst für die
Mindestsicherung war ja bereits im Frühherbst im Rahmen des Finanzausgleichs
errichtet worden. Einige Punkte blieben aber offen, weshalb bis jetzt keine
fertige 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt.
Sechs Monate Frist für Vermögenswertung
An diesen noch
zu erledigenden Fragen nannte Buchinger vor allem die Vermögensverwertung.
Ungeklärt ist bisher, wie lange man die Mindestsicherung beziehen kann, ohne
eigenen Besitz wie etwa eine Lebensversicherung oder Bares flüssig machen zu
müssen. Die derzeit wahrscheinlichste Variante sind sechs Monate, bis auf
zwei Bundesländer haben alle in den bisherigen Verhandlungen diesen Zeitraum
goutiert.
Vermögensgrenze von etwa 4.000 Euro
Schon fix ist, dass
notwendiger Hausrat oder berufsbedingt benötigte Fahrzeuge bzw. Gegenstände
keinesfalls verwertet werden müssen. Die Grenze, bis zu der das Vermögen für
die Unterstützung durch die Mindestsicherung aufgegeben werden muss, wird in
etwa bei 4.000 Euro liegen. Eine endgültige Entscheidung dafür gibt es noch
nicht.
Leistung für Kinder noch unklar
Ebenfalls weiterdiskutiert
werden muss noch über die Frage, wie hoch jener Prozentsatz sein wird, mit
dem Kinder von Mindestsicherungsbeziehern unterstützt werden. Derzeit wird
davon ausgegangen, dass diese Leistung bei den ersten drei Kindern 18
Prozent des Grundbetrags sein wird, ab dem vierten Kind 15 Prozent.
Paare bekommen jeweils 75 Prozent
Bei Erwachsenen wird nur einer
Person 100 Prozent der Mindestsicherung ausbezahlt, der zweiten 50 Prozent.
Handelt es sich um ein Paar, bekommen beide je 75 Prozent.
Kinder und Eltern müssen nicht mehr gegenseitig haften
Wesentlich
von Vorteil gegenüber dem Ist-Stand bei der Sozialhilfe ist, dass Regress
bzw. Ersatzpflicht praktisch abgeschafft werden. So müssen weder Kinder für
Eltern noch Kinder für Eltern einspringen müssen. Zudem gibt es für
vormalige Mindestsicherungsbezieher keine Verpflichtung mehr, bei der
Rückkehr ins Erwerbsleben die Leistung zurückzuzahlen, was bei der
Sozialhilfe oft schon der Fall war. Sehr wohl verwerten muss man dagegen
Vermögenszuwächse anderer Art, etwa Erbschaften.
Bereitschaft zur Arbeit ist Voraussetzung
Voraussetzung für den
Bezug der Mindestsicherung ist die Bereitschaft zur Arbeit. Diese
Verpflichtung fällt nur in Ausnahmen, etwa für Personen mit
Betreuungspflichten für Kinder bis zum Ende des dritten Lebensjahres, sowie
für die Pflege von Angehörigen, die mindestens Pflegestufe drei beziehen.