Entscheidung

Ungarn: Mediengesetz verfassungswidrig

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Das Parlament hatte die Regulierung der Medien umfassend geändert.

Das ungarische Verfassungsgericht hat am Montag mehrere Abschnitte des umstrittenen Mediengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Es wurden nach einem Bericht der ungarischen Nachrichtenagentur MTI unter anderem jene Verfügungen außer Kraft gesetzt, die sich auf die Regulierung von Inhalten der Printmedien und die Offenlegung der Informationsquellen von Journalisten beziehen.

Das von der rechtskonservativen Regierungspartei Fidesz-MPSZ dominierte Parlament hatte im Vorjahr die Regulierung der Medien in zwei Gesetzen umfassend geändert. Dies hatte zu heftigen Protesten im In- und Ausland und Besorgnis über die Lage der Medienfreiheit im Land geführt.

Verfassungswidrige Vorschriften
Das Verfassungsgericht stieß sich laut MTI vor allem an manchen Bestimmungen der Gesetzes Nr. CIV aus dem Jahr 2010 "über die Medienfreiheit und die grundlegenden Regeln der Medieninhalte", landläufig "Medienverfassung" genannt. Die darin enthaltenen Vorschriften über die von der Medienbehörde zu kontrollierenden Inhalte der Printmedien seien "eine verfassungswidrige Beschränkung der Pressefreiheit", hieß es in der Begründung. Daher hob das Verfassungsgericht zum 31. März 2012 die Bestimmungen des Gesetzes über die Printmedien auf.

Ebenso erklärte das Gericht die Regulierung des Schutzes journalistischer Informationsquellen für verfassungswidrig. So etwa wurde jene Bestimmung der "Medienverfassung" aufgehoben, wonach dieser Schutz vor Gericht nur die Quellen solcher Informationen betrifft, "deren Veröffentlichung im allgemeinen Interesse" lag. Die Regelung "öffnet ohne verfassungsrechtliche Begründung Tür und Tor vor der Möglichkeit der Einschränkung der Pressefreiheit", hieß es.

Staatliche Einmischung
Ebenso wurden aus dem zweiten Mediengesetz, dem Gesetz Nr. CLXXXV aus dem Jahr 2010, einige Bestimmungen über die Datenweitergabe und über die Tätigkeit eines Medien- und Nachrichtenkommissars, der sich mit der Verletzung von Interessen durch die Medien befasst, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Das Wirken eines solchen Kommissars bedeute "eine bedeutende staatliche Einmischung in die Tätigkeit der Presse".

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