Das neue bilaterale Abkommen sieht vor, dass Informationen über sexuelle Orientierung oder politische Gesinnung weitergegeben werden.
Der vereinbarte Datenaustausch zwischen den USA und Deutschland im Kampf gegen Terrorismus und andere schwere Kriminalität umfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen über politische Anschauung, Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder das Sexualleben Verdächtiger. Das geht aus Artikel zwölf des Abkommens hervor.
"Wenn sie relevant sind"
"Personenbezogene Daten, aus
denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse
oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften
hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur
zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens
besonders relevant sind", heißt es in dem Artikel.
Vorbild ist der Prümer Vertrag
In dem am 11. März in Berlin
paraphierten deutsch-amerikanischen Abkommen hatten CDU-Innenminister
Wolfgang Schäuble und SPD-Justizministerin Brigitte Zypries mit ihren
US-Kollegen einen gegenseitigen Online-Zugriff auf Polizeidaten nach dem
Vorbild des europäischen Prümer Vertrags vereinbart. Deutschland und sechs
weitere EU-Staaten - darunter Österreich - hatten sich 2005 im deutschen
Prüm auf die Vernetzung ihrer Polizeidatenbanken verständigt.
Kritik von links und rechts
Der Chef des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, Michael Sommer, kritisierte, es sei ein "Höhepunkt der
Unverfrorenheit, dass die Regierung die Gewerkschaftsmitgliedschaft
deutscher Bürger an die USA weitergeben kann". Die FDP-Innenexpertin Gisela
Piltz fragte sich, was die sexuelle Orientierung mit terroristischen
Straftaten zu tun habe. Das Vorstandsmitglied der Linken-Fraktion, Petra
Pau, befand, diese Daten gingen "den Staat nichts an, nicht den deutschen
und nicht den US-amerikanischen".
"Geeignete Schutzmaßnahmen"
Der umstrittene
Artikel des Abkommens regelt die "Übermittlung von personenbezogenen Daten
besonderer Kategorien". Im zweiten Absatz heißt es dazu: "In Anerkennung der
besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien
personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete
Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese
Daten zu schützen."