Abkommen

Deutschland-USA fixierten Austausch intimer Daten

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Das neue bilaterale Abkommen sieht vor, dass Informationen über sexuelle Orientierung oder politische Gesinnung weitergegeben werden.

Der vereinbarte Datenaustausch zwischen den USA und Deutschland im Kampf gegen Terrorismus und andere schwere Kriminalität umfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen über politische Anschauung, Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder das Sexualleben Verdächtiger. Das geht aus Artikel zwölf des Abkommens hervor.

"Wenn sie relevant sind"
"Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind", heißt es in dem Artikel.

Vorbild ist der Prümer Vertrag
In dem am 11. März in Berlin paraphierten deutsch-amerikanischen Abkommen hatten CDU-Innenminister Wolfgang Schäuble und SPD-Justizministerin Brigitte Zypries mit ihren US-Kollegen einen gegenseitigen Online-Zugriff auf Polizeidaten nach dem Vorbild des europäischen Prümer Vertrags vereinbart. Deutschland und sechs weitere EU-Staaten - darunter Österreich - hatten sich 2005 im deutschen Prüm auf die Vernetzung ihrer Polizeidatenbanken verständigt.

Kritik von links und rechts
Der Chef des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Michael Sommer, kritisierte, es sei ein "Höhepunkt der Unverfrorenheit, dass die Regierung die Gewerkschaftsmitgliedschaft deutscher Bürger an die USA weitergeben kann". Die FDP-Innenexpertin Gisela Piltz fragte sich, was die sexuelle Orientierung mit terroristischen Straftaten zu tun habe. Das Vorstandsmitglied der Linken-Fraktion, Petra Pau, befand, diese Daten gingen "den Staat nichts an, nicht den deutschen und nicht den US-amerikanischen".

"Geeignete Schutzmaßnahmen"
Der umstrittene Artikel des Abkommens regelt die "Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien". Im zweiten Absatz heißt es dazu: "In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese Daten zu schützen."

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