Nach Rottweiler-Attacke

Hundebiss: Richter erklärt sich unzuständig

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Salzburger Bezirksrichter ortet bei Hunde-Attacke Delikt mit höherem Strafrahmen.

Dass die Bissattacke eines Rotweilers, bei der ein vierjähriges Mädchen in Salzburg am 6. Mai schwer verletzt worden war, ein gerichtliches Nachspiel hat, steht seit Anfang September fest. Die Staatsanwaltschaft Salzburg brachte beim Bezirksgericht Salzburg einen Strafantrag gegen den Hundebesitzer wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Doch der Richter erklärte sich jetzt für unzuständig. Seiner Meinung nach müsste der Strafantrag auf "fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" lauten. Dieses Delikt sieht einen höheren Strafrahmen vor und muss am Salzburger Landesgericht verhandelt werden.

Hintergrund

Der dreijährige Rüde sprang damals vom Garten seines 42-jährigen Besitzers in Wals-Siezenheim (Flachgau) über einen 1,20 Meter hohen Zaun auf das Grundstück eines Nachbarn und biss der kleinen Amelie, die dort spielte, einen fünf Zentimeter breiten Hautlappen vom Kopf, der vom Haaransatz bis zum Hinterkopf reichte. Das Kind wurde nicht nur regelrecht skalpiert, es erlitt auch tiefe Rissquetschwunden, eine offene Fraktur und zahlreiche tiefe Hautabschürfungen. Amelie musste mehrmals operiert werden. Der Rottweiler wurde nach der Attacke eingeschläfert.

Fall für Landesgericht?
An welchem Gericht der tragische Fall verhandelt wird, ist noch nicht entschieden. "Der Beschluss des Bezirksrichters wird nun der Staatsanwaltschaft Salzburg und dem Beschuldigten zugestellt", erläuterte der Sprecher des Bezirksgerichtes, Franz Mittermayr, am Dienstag. In einer insgesamt vier Wochen dauernden Frist haben die Anklagebehörde und der Hundebesitzer die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen den Beschluss einzubringen.

"Eine fahrlässige Körperverletzung, die eine schwere Verletzung zur Folge hat, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen bedroht", erklärte der Gerichtssprecher. Das Delikt "fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" sei hingegen mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht. Bei einer Strafdrohung ab einem Jahr Haft ist nicht mehr das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht zuständig.

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