EuGH: Kein Pflichtkonto für Arzt bei Landesbank
Österreich hatte argumentiert, dass das Pflichtkonto in Beziehung zu den Aufgaben der Oberösterreichischen Ärztekammer zu setzen sei. Dazu gehörten die Berechnung und Erhebung der Kammerbeiträge, die der Oberösterreichischen Landesbank übertragen worden seien und die über ein bloßes Verrechnungskonto bei dieser Bank erfolgten. Dieses Konto diene nur der Beitragsabrechnung. Daher stellten diese Aufgaben eine Dienstleistung dar, die diese Bank nicht für die in Oberösterreich niedergelassenen Ärzte erbringe, sondern für die Oberösterreichische Ärztekammer, so dass diese Übertragung keine Beeinträchtigung der Grundfreiheit mit sich bringe, so die Sicht Österreichs.
Der EuGH hielt dem entgegen, das verbindliche Pflichtkonto für alle in Oberösterreich praktizierenden Ärzte habe zur Folge, dass die Banken anderer Mitgliedstaaten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bankdienstleistung ausgeschlossen sind und dass der Oberösterreichischen Landesbank das ausschließliche Recht gewährt wird, die Dienstleistung der Führung des Pflichtkontos zu erbringen. Diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit könne "nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine allgemeine und automatische Maßnahme wie das Pflichtkonto erforderlich sei, um Umgehungen im Zusammenhang mit den Honoraren, die die betreffenden Ärzte erhalten haben, vorzubeugen, die Führung des Kontos, auf das diese Honorare überwiesen werden, sicherzustellen und einen für die Erhebung der Umlagen und Beiträge zur Wohlfahrtskasse ausreichenden Guthabensaldo zu garantieren".
Es gebe nämlich weniger einschneidende Maßnahmen, wie beispielsweise die Übermittlung der notwendigen Informationen an die Oberösterreichische Ärztekammer durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen zwecks Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verpflichtung des Arztes, der Inhaber des Kontos bei der Oberösterreichischen Landesbank ist, dieser einen Abbuchungsauftrag für die Umlagen zu erteilen, sowie bestimmte Formen der Verwaltungsvollstreckung.
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