Abberufung wegen Befangenheit im Strafverfahren bleibt aber aufrecht.
Das Oberlandesgericht Wien hat in zweiter Instanz entschieden, dass Thomas Havranek als Gutachter für die Meinl-Bank qualifiziert und auch nicht befangen war. Die zivilrechtliche Klage der Bank gegen den Gutachter auf 10 Mio. Euro Schadenersatz vom April 2012 ist damit abgewiesen. Die Meinl Bank nimmt das Urteil zur Kenntnis, wie ein Sprecher auf APA-Anfrage am Donnerstag sagte.
Bankchef Julius Meinl sei nur auf Basis eines Gutachtens von Havranek in Untersuchungshaft genommen worden und habe eine 100 Mio. Euro schwere Kaution für seine Freilassung zahlen müssen, argumentierte die Bank als Grundlage für ihre Klage. Dabei sei Havranek im September 2009 wegen Befangenheit vom OLG Wien als Meinl-Gutachter abberufen worden. Auch heute verwies die Meinl-Bank darauf, dass Havranek weiter rechtskräftig wegen Befangenheit vom Meinl-Verfahren im Strafverfahren abberufen ist.
In seiner Entscheidung vom Juni 2013 entschied das OLG Wien nun im Zivilrechtsverfahren, dass Havranek als Gutachter qualifiziert und nicht befangen war, teilte Rechtsanwalt Andreas Rabl von HFSR Rechtsanwälte mit. Nur dass Havranek eine bestimmte Meinung oder Rechtsansicht öffentlich vertreten habe, begründe noch keine Befangenheit. Auch wenn man einen strengen Maßstab anlege, dürfe die Ablehnung den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehmen Richters oder Sachverständigen zu entledigen. In der Entscheidung von 2009, Havranek als Gutachter abzuberufen, hatte ein Meinl-kritischer Zeitungskommentar des Gutachters eine Rolle gespielt.
Auch mangelnde Qualifikation für das Meinl-Verfahren könne nicht geltend gemacht werden, nachdem Havranek genau für diese Fachgebiete in die Sachverständigenliste eingetragen war, so das OLG Wien jetzt.
Schließlich verweist das Gericht laut Rechtsanwalt auch noch darauf, dass der Kläger (Meinl Bank) "noch vor Bestellung des Beklagten zum Sachverständigen die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen Einwendungen zu erheben, wovon er aber nicht Gebrauch machte". Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist nicht mehr möglich, heißt es in der Aussendung von Rabl.