Testen von im Internet gekauften Waren ist erlaubt

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Gute Nachricht für Kunden, die Waren im Internet kaufen: Sie dürfen die Produkte auspacken und testen, ohne dass ihnen bei der Rücksendung dafür Kosten berechnet werden. Zu dieser Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof, teilte die Arbeiterkammer (AK) mit. Ausgenommen vom Urteil sind allerdings Maßanfertigungen, CDs, Tickets oder DVDs.

Anlassfall war die Bestellung von Antennen für ein WLAN-Funknetzwerk. Herr Z. habe die Antennen nach Erhalt probeweise in Betrieb genommen und festgestellt, dass es mit der Funkverbindung nicht klappte, berichtet die AK. Daraufhin habe er sie bereits am nächsten Tag zurück gesendet. Vom Kaufpreis bekam er aber nur etwas mehr als zwei Drittel zurück. Der Verkäufer - ein Anbieter für Funktechnik und Elektronik - machte laut AK Kosten für die Wertminderung der Antennen geltend. Als Gründe dafür wurde Benutzung, Verpackung und Funktionsprüfung genannt.

Sowohl die AK, als auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und der Oberste Gerichtshof sehen im Auspacken und dem probeweisen Betrieb aber noch keine Benutzung. Es widerspreche der EU-Fernabsatzrichtlinie, dem Verbraucher ein Entgelt aufzuerlegen, wenn der die Ware lediglich begutachtet oder nur kurz in Gebrauch genommen hat.

Im bloßen Auspacken und Ausprobieren könne noch kein wertmindernder Gebrauch gesehen werden, da sonst das Rücktrittsrecht umgangen oder erschwert werden würde. Das alleinige Ausprobieren sei noch keine Benützung, heißt es im Urteil, so die AK.

Den Konsumenten rät die AK generell für Online-Käufe, dass bei der Bestellung die Rücksendekosten geachtet werden sollte. Des weiteren sollten sich Verbraucher beim Retoursenden einen Aufgabeschein geben lassen und das Rücktrittsrecht beachten.

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