Einhebung verfassungswidrig

VfGH kippt Wertpapier-KESt

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Verfassungsgerichtshof kippt Termin für die Kursgewinnsteuer.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Oktober-Termin für die automatische Abführung der seit Jahresbeginn geltenden Kursgewinnsteuer (Wertpapier-KESt) gekippt.

Die Tatsache der Besteuerung von Kursgewinnen und die Heranziehung der Banken für die Einhebung ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, hat der VfGH festgestellt. Der Gesetzgeber könne "eine Steuer auf die Wertsteigerung von Kapitalanlagen einheben" - auch wenn anderes Vermögen in Österreich nicht oder nicht in dem Ausmaß besteuert wird. Außerdem sei es verfassungskonform, für die Einhebung der Wertpapier-KESt die Banken heranzuziehen.

Auch die von den Banken beklagten hohen Kosten der Einhebung machen die Steuer-Regelung nicht verfassungswidrig. Denn einerseits verursache z.B. auch die Abführung der Lohnsteuer den Unternehmen Kosten. Und andererseits würden die Banken am besteuerten Vorgang selbst - also der Transaktion auf den Wertpapier-Depots - durch Gebühren verdienen.

Die 25-prozentige Steuer gilt seit Jahresbeginn, ab Oktober 2011 muss sie der geltenden Rechtslage zufolge von den Banken eingehoben und an die Finanz abgeführt werden. Die Banken hatten in ihrer Beschwerde unter anderem diese Frist als zu kurz bemängelt.

Im Finanzministerium sieht man keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. "Wir haben nach Vorlage der Gutachten erwartet, dass dieser Punkt angreifbar ist", sagte Ministeriumssprecher Harald Waiglein. Aus diesem Grunde sei in einer Regierungsvorlage auch bereits eine Fristerstreckung auf 1. April 2012 enthalten.




 

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