VKI-Erfolg bei Lehman-Klage gegen Generali

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in zweiter Instanz mit seiner Lehman-Klage gegen die Generali Österreich recht bekommen.

Das OLG Wien habe eine Reihe von Werbeaussagen zur indexgebundenen Lebensversicherung "Premium Edition 168" als irreführend verurteilt. Es sei erst im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden, dass der Kapitalgarantiegeber die später insolvente US-Bank Lehman Brothers und nicht die Generali gewesen sei. Zudem habe das Gericht vertragliche Haftungsausschlüsse für unwirksam befunden, so der VKI.

Dieser Ausgang des Verfahrens habe keine erkennbaren Auswirkungen auf die Kunden, hieß es aus der Generali. Man habe schon vor rund einem Jahr angekündigt, dass die Generali bei Ausfall von Lehman als Garantiegeber zum vereinbarten Vertragsablauf am 1.4.2020 die Rückzahlung von 168 Prozent der einbezahlten Prämie exklusive Versicherungssteuer bzw. 162 Prozent der einbezahlten Bruttoprämie übernimmt. Verkauft wurde das Produkt zu Jahresbeginn 2008 an rund 2.680 Kunden, der Bestand an Lebensversicherungen liegt bei der Generali insgesamt bei rund 670.000 Verträgen.

Produkte prinzipiell zulässig

Für die Versicherungswirtschaft sei das nunmehrige Urteil wichtig, weil festgehalten wurde, dass solche Produkte prinzipiell zulässig sind, so die Generali. Es sei erfreulich, dass sich ein Jahr nach dem Fall der Lehman Brothers eine Linie der Judikatur verfestige, die irreführende Werbung mit Garantie-Produkten verurteilt, so Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, heute, Donnerstag in der Pressemitteilung. Damit würden insbesondere auch für die Zukunft Leitlinien für lautere Werbung für Finanzprodukte geschaffen.

Die Generali Versicherung hatte mit dem Spruch "unter den Flügeln des Löwen" und ihrem Logo das Versicherungsanlageprodukt "Premium Edition 168" mit "Kapitalgarantie 168%" angeboten. Weiters wurde mit "Ablebensschutz inklusive" geworben.

Erst im Kleingedruckten wurde aufgeklärt, dass nicht die Generali für die Kapitalgarantie einstand, sondern Lehman Brothers und dass sich die Generali im Gegenteil von der Haftung dafür freizeichnet. Der VKI klagte auf Unterlassung der irreführenden Werbung und der Verwendung bzw. Berufung auf die unzulässigen Haftungsausschlüsse. Der Haftungsausschluss für die Kapitalgarantie sei als nachteilige und überraschende Klausel eingestuft. Diese sei unwirksam. Die Generali habe die Garantie im Winter 2008 "vorbeugend" als "Entgegenkommen" übernommen, so der VKI.

Das Oberlandesgericht habe das Argument der Versicherung verworfen, dass der Kunde nicht die umfassende Beschreibung aller Details in der Werbung erwarte und zähle bei einem Garantieprodukt die Information über die Identität des Garanten zu den Kerninformationen. Dies müsse in der Werbung zum Ausdruck kommen. Einen "Ablebensschutz inklusive" verstehe der Durchschnittsverbraucher - ohne speziellen Hinweis in der Werbung - so, dass die vollen Rechte im Todesfall auf die Erben übergehen, nicht aber, dass unter Umständen ein geringerer Betrag ausbezahlt wird als ursprünglich einbezahlt wurde.

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