GmbH-Mindeskapital wird gekappt

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Das Justizministerium plant eine Senkung des Mindestkapitals für GmbHs von 35.000 auf 10.000 Euro.

Außerdem wünscht sich die Wirtschaft, dass Unternehmen jederzeit ihre Hauptverwaltung ins Ausland verlagern können, ohne den österreichischen Satzungssitz aufgeben zu müssen. Die Kosten dieser Reform: Allein etwa 40 Mio. Euro durch die Reduktion der Mindestkörperschaftssteuer, weil diese an das Mindestkapital anknüpft.

Die Verlegung der Hauptverwaltung würde zudem große steuerliche Gestaltungsspielräume auf Kosten des Steueraufkommens schaffen und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gefährden.

Diese Reform ist in Zeiten der Wirtschaftskrise sozial unverantwortlich, gefährdet Arbeitsplätze und kostet dem Staat Millionen, sagt die Arbeiterkammer. Sie fordert, die geplanten Reformüberlegungen des Justizministeriums sofort zu stoppen, da sich Österreich in Krisenzeiten keine solchen Steuergeschenke für Unternehmen leisten kann.

Die Folgen der geplanten Reform sind gravierend:

- Die Mindestkörperschaftssteuer beträgt 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals. Eine Senkung des gesetzlichen Mindestkapitals auf 10.000 Euro führt zu einem Steuerausfall bei der Körperschaftssteuer von etwa 40 Mio. Euro. Die Folge: Zwei Drittel des derzeitigen Aufkommens aus der Mindestkörperschaftssteuer gehen verloren.

- Das Haftungskapital von derzeit 35.000 Euro dient als Seriösitätsschwelle. Eine Herabsetzung um mehr als zwei Drittel führt zu einer massiven Verlagerung des Unternehmensrisikos in Richtung Gläubiger (Arbeitnehmer, Konsumenten, öffentliche Hand).

- Wird vom Grundsatz abgegangen, dass österreichische Gesellschaften ihren Registersitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben müssen, verliert Österreich massiv an Steuergrundlage, weil die unbeschränkte Steuerpflicht am Verwaltungssitz gründet.
Kann der Verwaltungssitz jederzeit verlagert werden, so verbleiben in Österreich nur noch die Betriebsstätten und die mit ihnen in Verbindung stehenden Finanzanlagen als Steuergrundlage. Der unternehmerische Gestaltungsspielraum steigt dadurch massiv, insbesondere Finanzanlagen würden der Steuergrundlage entzogen werden.

- Bei Verlegung des Verwaltungssitzes ist weiters zu befürchten, dass österreichische Mitbestimmungsstandards nicht mehr zur Anwendung kommen. Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz geht bei Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland nicht mit. Die Betriebsräte verlieren außerdem ihren Ansprechpartner, wenn sich die Hauptverwaltung im Ausland befindet.

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