Im Netz sorgt derzeit ein Bild für viel Aufregung. Ein Mann soll gekündigt worden sein, weil er zu viel Zeit auf der Toilette verbracht hatte.
Ein Screenshot sorgt aktuell für viele Diskussionen in den sozialen Medien. Ein deutscher Arbeitnehmer soll seinen Job verloren haben, weil er öfters über 40 Minuten auf dem Klo verschwand, wie die Schweizer "Blick" berichtet.
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Laut dem Bild war er am 23. September für 42 Minuten, am 25. für 46 und am 30. für 48 Minuten auf der Toilette. Der Arbeitgeber hatte es satt. Der Mann wurde fristlos und außerordentlich gekündigt.
"Verzögerungen und Mehrbelastungen"
Im vermeintlichen Schreiben steht: "Trotz vorheriger Hinweise kam es wiederholt zu unangemessen langen Toilettenaufenthalten während der Arbeitszeit." Die Pausen verursachten "Verzögerungen und Mehrbelastungen".
In den sozialen Medien wird über das Schreiben heiß diskutiert. Laut der "Bild" kursiert der Screenshot seit dem 16. Oktober im Netz. Die ursprüngliche Quelle ist nicht mehr auffindbar. Derzeit ist es unklar, ob die Kündigung echt oder ein Scherz sei.
Legitimer Grund
Dr. Hermann Gloistein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt: "Theoretisch kann im lange andauernden Verweilen auf der Toilette während der Arbeitszeit eine erhebliche Pflichtverletzung liegen". Natürlich sind davon normale Toilettengänge betroffen. Er sagt zur "Bild": "Anders sieht die Situation aus, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Gang auf die Toilette Freizeit oder besondere Pausen verschafft".
Wer das WC besucht, um nur zu telefonieren oder Pause zu machen, darf vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Ein Wiederholungstäter darf sogar gekündigt werden.
"Schärfste Schwert des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis"
Doch was sagt der Experte über das Schreiben? Laut ihm sei eine außerordentliche Kündigung das "schärfste Schwert des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis". Die Gründe der Kündigung müssen vom Arbeitgeber bewiesen werden.
In diesem Fall ist das sehr schwer. Gloistein betont, dass eine Videoüberwachung in Toilettenkabinen nicht infrage kommt. Er erklärt: "Sollte es eine solche Überwachung geben, wird der Arbeitgeber daraus gewonnene Erkenntnisse wohl in Anbetracht der Schwere des Verstoßes gegen den Datenschutz nicht in einem Klageverfahren verwerten dürfen."