Es ist ein bittersüßer Nachklang einer gescheiterten Liebe: Nach dem tragischen Tod von Ex-One-Direction-Star Liam Payne übernimmt ausgerechnet seine Ex-Freundin Cheryl Cole eine zentrale Rolle in seinem Nachlass. Die Sängerin wird zur Verwalterin des Millionenvermögens, das Payne hinterlässt
Wie die britische Nachrichtenagentur PA berichtet, hinterließ Liam Payne kein Testament. Der Popstar, der am 16. Oktober mit nur 31 Jahren bei einem tragischen Balkonsturz in Buenos Aires ums Leben kam, hatte ein Vermögen von rund 24,3 Millionen Pfund (etwa 28,5 Millionen Euro) aufgebaut. Laut britischem Recht tritt in solchen Fällen die gesetzliche Erbfolge in Kraft: Alle Vermögenswerte gehen an seinen einzigen Sohn Bear, der erst acht Jahre alt ist.

Liam Payne mit Sohn Bear
Da Bear noch minderjährig ist, wird Cheryl Cole laut der britischen Zeitung „The Guardian“ bis zu seiner Volljährigkeit als Nachlassverwalterin eingesetzt. Unterstützung erhält sie von Richard Mark Bray, einem auf Musikrecht spezialisierten Anwalt, der ebenfalls vom Gericht bestimmt wurde. Gemeinsam dürfen sie Entscheidungen über das Vermögen und den Besitz von Payne treffen – jedoch nicht selbst über die Verteilung des Erbes verfügen. Experten gehen davon aus, dass das Vermögen in einer Treuhandgesellschaft gesichert wird, bis Bear das gesetzliche Erwachsenenalter erreicht.

Cheryl Cole und Liam Payne
Trotz seiner bekannten Probleme mit Alkohol und Drogen nach dem Ausstieg aus One Direction hatte Liam Payne offenbar klug investiert. Neben Musikeinnahmen besaß er mehrere Immobilien, die erheblich zu seinem Vermögen beitrugen. Die Verwaltung dieser Anlagen liegt nun in den Händen von Cole und Bray.

Während die Musikwelt noch immer um den plötzlichen Verlust des früheren Boyband-Stars trauert, sorgt eine andere Frau für Schlagzeilen: Influencerin Kate Cassidy, Paynes letzte Partnerin, hatte kurz nach seinem Tod öffentlich gemacht, dass die beiden heiraten wollten. Doch da die Eheschließung vor seinem Tod nicht stattgefunden hatte, steht ihr laut „Guardian“ kein Anspruch auf einen Teil des Erbes zu.