Ukraine

Ex-Judoka Seisenbacher droht "Zwangsdeportation"

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Doppel-Olympiasieger könnte allerdings um Asyl ansuchen.

Nach Ablauf der Fünf-Tages-Frist, die die ukrainischen Behörden dem ehemaligen Judoka Peter Seisenbacher mangels eines gültigen Visums zum Verlassen des Landes gesetzt haben, droht dem Doppel-Olympiasieger nun nach ukrainischem Recht womöglich gar die "Zwangsdeportation". Klar ist allerdings, dass das Verstreichen der Frist nicht unmittelbar zur sofortigen Ausweisung führt.

Die ukrainische Gesetzeslage sieht vor, dass eine "Zwangsdeportation" behördlich verfügt werden muss. Diese hat in weiterer Folge ein Gericht zu bestätigen, wobei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre.

Asylwerber Seisenbacher?

Unabhängig davon könnte Seisenbacher in der Ukraine allerdings auch einen Asylantrag stellen, um vorerst im Land bleiben zu dürfen. Dieses Gesuch würde die drohende Ausweisung zumindest so lange hemmen, bis die behaupteten Asylgründe überprüft sind. Seisenbacher war im vergangenen Herbst über Georgien in die Ukraine geflüchtet, um einem ab 19. Dezember im Wiener Landesgericht anberaumten Prozess wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen - er soll als Trainer in einem Wiener Judo-Verein zwischen 1997 und 2004 zwei Mädchen missbraucht haben - zu entgehen. Die von Österreich beantragte Auslieferung hat die Ukraine in der vergangenen Woche abgelehnt, weil die Vorwürfe gegen den 57-Jährigen nach ukrainischem Recht verjährt sind.

Seisenbacher ist in seiner Reisefreiheit allerdings massiv eingeschränkt. Auf Betreiben der Wiener Justiz wurde dem Justizflüchtling die Gültigkeit seines Reisepasses von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) Tulln aberkannt. Als er am vergangenen Freitag in Kiew seinen Pass zurückbekommen sollte, der ihm während der Prüfung des Auslieferungsersuchens abgenommen worden war, drückte man ihm ein durchlöchertes und damit de facto wertloses Dokument in die Hand: Die österreichischen Vertretungsbehörden in Kiew hatten dafür gesorgt, dass der Beschluss der BH Tulln umgesetzt wurde.

Regulär kann Seisenbacher somit nicht mehr so einfach in ein anderes Land reisen. Ihm bliebe - sollte er sich zum Verlassen der Ukraine entscheiden - der illegale Grenzübertritt in einen Nachbarstaat, wo der gegen ihn bestehende internationale Haftbefehl wieder wirksam wäre, oder die freiwillige Rückkehr nach Österreich.

 Zu den aktuellen Vorgängen in Kiew und den unmittelbaren Zukunftsplänen Seisenbachers zeigten sich seine Rechtsvertreter bedeckt. Seisenbachers ukrainischer Anwalt reagierte mit "Kein Kommentar" und legte auf. Sein österreichischer Rechtsbeistand, der Grazer Anwalt Bernhard Lehofer, meinte am Donnerstag: "Ich ersuche um Verständnis, ich gebe vorerst keine Stellungnahme ab."

Keine Infos

Im heimischen Justizministerium hat man seit der Mitteilung über das abgelehnte Auslieferungsersuchen aus der Ukraine keinerlei Informationen in Sachen Seisenbacher erhalten, wie Strafrechts-Sektionschef Christian Pilnacek am Donnerstagnachmittag erklärte. "Informationen über die weitere Entwicklung des Falls in Bezug auf Seisenbachers Bestrafung für Verstöße gegen das Fremdenrecht sowie über einen möglichen Asylantrag liegen im Justizministerium nicht vor", hieß es wiederum im ukrainischen Justizministerium.

Wann und mit welchen Mitteln der fremdenrechtlichen Entscheidung, dem Doppel-Olympiasieger den weiteren Aufenthalt in der Ukraine zu verweigern, Nachdruck verschafft und der Beschluss durchgesetzt wird, wollte der Pressesprecher der ukrainischen Migrationsbehörde der APA aus Datenschutzgründen nicht beantworten. Nach Artikel 30 Absatz 3 des ukrainischen Fremdengesetzes wäre - auf Grundlage einer "entsprechenden Entscheidung mit folgender Mitteilung innerhalb von 24 Stunden an den Staatsanwalt" - jedenfalls "eine Person, über die die Zwangsdeportation verfügt wird, in Zentren für illegale Ausländer und Staatenlose unterzubringen".

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