Beim Steuerausgleich

FinanzOnline liefert derzeit falsche Ergebnisse

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Wer derzeit online seinen Steuerausgleich macht, sollte sich auf die angezeigte Vorberechnung des Betrags nicht verlassen.

Wer derzeit seine "Arbeitnehmerveranlagung", wie der Steuerausgleich korrekt heißt, im Internet macht, sollte laut Arbeiterkammer Tirol (AK) jedoch Vorsicht walten lassen, wie "TT" berichtet. 
 
Derzeit gebe es Probleme bei der Funktion "Vorberechnung", die den zu erwartenden Betrag anzeigt, berichtet die AK am Montag in einer Aussendung. Wegen eines Programmierfehlers seien etwa der im Jahr 2019 eingeführte Familienbonus Plus sowie der Alleinverdiener-/erzieherabsetzbetrag entweder gar nicht oder in unrichtiger Höhe ausgewiesen. Es komme demzufolge zu großen Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen, wenn diese eine Gutschrift erwarten und sich dann auf dem Bildschirm mit einer Nachzahlung konfrontiert sehen, so die AK.
 
Wurde beispielsweise der Familienbonus Plus bereits 2019 während des Jahres beim Arbeitgeber beantragt, so wird dieser laut AK bei der Vorberechnung fälschlich nicht mehr berücksichtigt – dementsprechend scheint eine sehr hohe Steuernachzahlung auf.

So reagiert das Finanzamt

Das Jahr 2020 ist das erste Jahr, in dem der für das Jahr 2019 zustehende Familienbonus Plus auch mit der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden kann, schreibt das BMF in einer Aussendung. "Durch die verschiedenen Möglichkeiten, für leibliche Eltern, Unterhaltszahler und Unterhaltszahlerinnen, Ehepartner und Ehepartnerinnen von Familienbeihilfenbeziehern und Familienbeihilfenbezieherinnen ist die Vorhersage des Steuerguthabens in der Vorberechnung sehr komplex, da viele Daten elektronisch überprüft und verknüpft werden müssen. Daher werden die Bürgerinnen und Bürger mittels einer Meldung darüber informiert, dass in manchen Fällen eine Vorberechnung derzeit noch nicht möglich ist." Das Finanzamt arbeite aktuell an einer entsprechenden technischen Lösung.
 
Selbstverständlich könne die Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline wie bisher durchgeführt werden, da alle Daten vor der Bescheid Erlassung richtiggestellt werden - auch wenn der Familienbonus beim Arbeitgeber bereits im Lohnzettel erfasst wurde, wird die Steuer richtig berechnet, so das BMF weiter. "Grundsätzlich haben die Arbeitgeber bis Ende Februar Zeit, die Lohnzettel des vorangegangenen Jahres zu übermitteln. Das bedeutet, wie jedes Jahr können Steuererklärungen erst danach verarbeitet werden. Die Vorberechnung dient lediglich der Information der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und kann vom endgültigen bescheidwirksamen Ergebnis noch abweichen."
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