Corona

Freitestmöglichkeit nach 5 Tagen auch in Wiener Kindergärten

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Auch in Horten gleiche Regelung wie in Schulen. Maskenpflicht gilt bis zum zehnten Tag bei gruppenübergreifenden Aktivitäten. 

Auch in Wiener Kindergärten und Horten können sich Kinder, die aufgrund der Infektion eines anderes Kindes in Quarantäne geschickt wurden, ab sofort bereits nach fünf anstatt zehn Tagen per negativem PCR "freitesten". Damit gilt dort die gleiche Regelung wie an den Schulen, geht aus entsprechenden Vorgaben der Stadt Wien hervor.

In Quarantäne müssen in den Kindergärten alle Kinder, die mit dem Infizierten engen Kontakt hatten (Sitznachbarn wie in der Schule gibt es nicht, Anm.). Davon ausgenommen sind nur genesene Kinder, die als K2-Personen eingestuft werden können. Nach dem Freitesten am fünften Tag nach dem Letztkontakt mit dem infizierten Kind darf man wieder in den Kindergarten, muss allerdings bis Tag zehn abseits davon daheimbleiben. Außerdem muss ab Tag zehn ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt werden.

Das gilt im Hort und in Schulen

In Schule und Hort gilt für das Freitesten das Gleiche - auch hier ist das nach fünf Tagen nur für den Schul-/Hortbesuch möglich, abseits davon muss man bis Tag zehn daheimbleiben. Ein weiterer PCR-Test nach zehn Tagen entfällt hier, da an den Schulen ohnehin regelmäßig PCR-getestet wird.

An Schulen bzw. Horten in Quarantäne geschickt werden Sitznachbarn im Radius von zwei Metern bzw. enge Kontakte des infizierten Schülers - ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Die in der Klasse bzw. Gruppe verbliebenen Kinder müssen aber bei Aktivitäten abseits der eigenen Gruppe bzw. Klasse in Innenräumen je nach Alter Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske (ab 14) tragen. Beim Essen sind diese Kinder von den anderen zu trennen. Außerdem ist für sie Singen verboten und Turnen nur im Freien erlaubt.

Eine Sonderregel gibt es, wenn zwei oder mehr Kinder bzw. eine Lehr/Betreuungsperson in der selben Gruppe positiv getestet werden. Dann entscheidet die Gesundheitsbehörde über eine Quarantäne - sind aber durchgehend Masken getragen worden, soll grundsätzlich auch bei weiteren Fällen von einer Quarantäne abgesehen werden.

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