Im zweiten Prozess wurde der Kärntner zu 14 Monaten bedingter Haft verurteilt.
Ein 26-jähriger Kärntner ist am Mittwoch am Landesgericht Klagenfurt wegen Wiederbetätigung bei einem Fußballspiel zu 14 Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Bei einer ersten Verhandlung im vergangenen Mai war der Mann freigesprochen worden, der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte das Urteil aber wegen eines Formalfehlers aufgehoben.
Der Angeklagte hatte sich wie schon beim ersten Prozess nicht schuldig bekannt. Er war bei einem Fußballspiel im Oktober 2015 für den ASKÖ Wölfnitz gegen den zweisprachigen Verein Zell/Sele aufgelaufen. Auf seinen Stutzen trug er gut sichtbar die Zahl "88" - ein für Neonazis gebräuchlicher Code, der für "Heil Hitler" steht. Während dieses Spiels habe er dann laut Anklage die Hand zum Hitlergruß gehoben und "Es gibt nur einen Führer!" sowie "Ihr Scheiß-Jugos gehört vergast und erschossen!" gesagt. Zwei Zell-Spieler erstatteten nach dem Spiel Anzeige - auf dem Computer des 26-Jährigen fand die Polizei auch Bilder mit Bezug zum Nationalsozialismus.
"88" als Glückszahl
Die "88" sei schon seit seiner Kindheit seine Glückszahl, seit Jahren habe er seine Sportsachen damit gekennzeichnet, rechtfertigte sich der Angeklagte vor Gericht. Er habe die Zahl allerdings auch dann noch getragen, als er wusste, dass sie problematisch sein könnte. Die Nazi-Äußerungen bestritt er vehement. Und die Bilder auf seinem Computer seien zum Teil bei einem Museumsbesuch vor sieben Jahren in Australien entstanden, zum Teil seien ihm Bilder, ohne dass er es wollte, über Whatsapp geschickt worden.
"Wenn man alle Beweise zusammenträgt, dann ergibt sich genau das Bild, das als Wiederbetätigung strafbar sein soll", sagte Staatsanwalt Marcus Pacher in seinem Plädoyer. Die beiden Zell-Spieler hätten keinen vernünftigen Grund, den 26-Jährigen zu Unrecht so schwer zu belasten. Verteidiger Philipp Tschernitz plädierte auf einen Freispruch: Es gebe Unterschiede in den Aussagen der beiden Zell-Spieler vor der Polizei und im Gerichtssaal. "Von einer schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung kann keine Rede sein", sagte der Verteidiger. Sein Mandant habe auch überhaupt keinen Hang zu nationalsozialistischem Gedankengut. Die inkriminierten Bilder seien jahrelang auf dem Computer abgespeichert gewesen, ohne dass sie jemand angeschaut hätte.
Einstimmige Entscheidung
Die Entscheidung der Geschworenen fiel einstimmig aus. Zur Strafbemessung sagte der vorsitzende Richter Michael Schofnegger, dass man mit den 14 Monaten im unteren Rahmen geblieben sei, die Unbescholtenheit kam dem Angeklagten zugute. Der 26-Jährige erbat Bedenkzeit, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Der OGH hatte das Urteil vom Mai des Vorjahres aufgehoben, weil den Geschworenen eine falsche Rechtsbelehrung erteilt worden war. Staatsanwalt Pacher meinte, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Geschworenen dadurch in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst wurden. Verteidiger Tschernitz betonte: "Der einzige Grund, warum das Urteil aufgehoben wurde, war ein fehlender Satz in der Geschworenenbelehrung, und nicht, dass man beim OGH der Ansicht war, dass mein Mandant schuldig ist."
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