Der Beamte erschoss im August 2009 einen 14-jährigen Einbrecher.
Jener Polizist, der im August 2009 in einem Kremser Supermarkt einen 14 Jahre alten Einbrecher erschossen hat und dafür Mitte März zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt worden ist, "hat bereits kurz nach dem Vorfall aus Eigensicherungsgründen eine Ersatzwaffe erhalten". Das gab der Stellvertretende NÖ Landespolizeikommandant Franz Popp am Dienstag bekannt.
Popp reagierte damit auf jüngste Medienberichte, die daran Anstoß nahmen, dass dem Beamten nach rechtskräftigem Abschluss seines Strafverfahrens seine ursprüngliche Dienstwaffe wieder ausgehändigt worden sei.
"Können unsere Leute nicht entwaffnen"
Der Beamte
war nach der tödlichen Schussabgabe an eine andere Dienststelle versetzt
worden. Dort verrichtet er seither Innendienst. Wie Popp erklärte, ist es
dafür aber erforderlich, ihn zu bewaffnen: "Man weiß nie, wie sich der
Parteienverkehr entwickelt. Da kann jemand noch so freundlich daherkommen,
in zehn Minuten kann das anders ausschauen." Darüber hinaus müssten im
Innendienst auch einsitzende Häftlinge kontrolliert werden, betonte Popp:
"Da können wir unsere Leute nicht entwaffnen."
Kommt Disziplinarverfahren?
Der Korneuburger Richter Manfred
Hohenecker, der den Beamten schuldig gesprochen hatte, hatte sich in der
Urteilsbegründung gewünscht, dass dieser seine Dienstwaffe nicht mehr
übermittelt bekommt. Den Umstand, dass der Polizist schon seit geraumer Zeit
wieder bewaffnet Dienst versieht, wollte Hohenecker nicht kommentieren. "Es
dient der Sicherheit, wenn er weiter im Innendienst bleibt", bemerkte
Hohenecker knapp.
Ob gegen den Polizisten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ist noch unklar. Das NÖ Landespolizeikommando hat in der Vorwoche den gesamten Gerichtsakt angefordert, "da die verkürzte Urteilsausfertigung für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu wenig ist", wie Popp darlegte. Der Akt werde nun umfassend daraufhin geprüft, ob eine über die strafgerichtlich getroffenen Feststellungen hinausreichende Dienstpflichtverletzung vorliegt. In diesem Fall müssten die Disziplinarbehörden über allfällige dienstrechtliche Konsequenzen entscheiden.