Laut Anklage steht das Motiv für den Tod der Serbin Verica V. (40) fest: Es ging um Sex.
Die Bluttat an der feschen Serbin Verica V. (40) sorgte im September für Schlagzeilen. Mit Stichverletzungen in der Brust (die er sich selbst zugefügt haben dürfte) lag der Freund einer Gemeindebaumieterin in der Wohnung seiner Partnerin, die sich selbst zuerst schreiend, dann nur noch röchelnd ins Stiegenhaus schleppte, wo sie vor den Augen einer Nachbarin verblutete. Der Tatverdächtige überlebte, als Tatwaffe wurde ein 15 Zentimeter langes Küchenmesser sichergestellt.
Wegen Sex-Video kam es zum heftigen Streit
Zunächst gab der vorbestrafte Tunesier Samir G., der seit vielen Jahren in Wien lebt, an, sich an nichts erinnern zu können. Im Laufe der Vernehmungen kam dann aber doch heraus, was in der Wohnung im Theodor-Körner-Hof passiert ist.
Demnach hatte das Paar einen heftigen Streit wegen eines Sex-Videos. So heißt es in der Mord-Anklage gegen den 45-Jährigen: Kurz vor der Tat habe das Opfer den Angeklagten zum Analsex aufgefordert.
Im Freundeskreis Porno hergezeigt
Das Analsex-Video, das Verica angeblich heimlich anfertigte, soll die Frau großzügig im Bekanntenkreis hergezeigt haben. Darüber will Samir G. extrem in Wut geraten sein. Zum einen, weil das Praktizieren von Analverkehr für einen Muslim verpönt sei. Zum anderen wurde er dann deswegen auch noch von Bekannten, die den Film gesehen hatten, abschätzig behandelt…
„Wir haben den ganzen Abend darüber gestritten. Sie hat mir das Video immer wieder auf ihrem Handy gezeigt.“ Motiv für das Sex-Video: Er habe gedroht, sie zu verlassen. Sie soll ihn damit erpresst haben, es zu unterlassen. Jedenfalls soll der Nordafrikaner daraufhin mit einem Messer zwei Mal in den Hals der Serbin gestochen haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.
"Mittlere Berauschung" während der Bluttat
Wie ÖSTERREICH erfuhr, musste ein Facharzt für Psychiatrie herausfinden, ob der von Top-Anwalt Philipp Wolm vertretene Verdächtige möglicherweise unter Schizophrenie litt. Das konnte Gutachter Karl Dantendorfer widerlegen, der aber betont, dass „eine mittelgradige Berauschung mit Drogenersatzstoffen“ vorlag. Ob darin ein Milderungsgrund im Sinne einer Affekthandlung zu sehen ist, muss das Gericht bewerten.(kor)