OGH hob Urteil auf

Mann ohne Einvernahme zu Haft verurteilt

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Der unterstandslose Mann war wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein an sich bereits rechtskräftiges Urteil aufgehoben, das wohl auch juristischen Laien mehr als befremdlich erscheinen muss. Im Juli 2008 war ein unterstandsloser Mann aus der ehemaligen Sowjetunion vom Bezirksgericht Innsbruck wegen versuchten Diebstahls von zwei Whiskeyflaschen und Entwendung von Socken und Zahnpasta in Abwesenheit zu zwei Monaten unbedingter Haft verurteilt worden, ohne jemals zum Diebstahls-Vorwurf vernommen worden zu sein.

Darüber hinaus wurde ihm in ebenfalls eindeutig rechtswidriger Weise eine offene bedingte Entlassung aus einer vorangegangenen Verurteilung widerrufen, ohne ihn dazu angehört zu haben, was einen ebenso glatten Verstoß gegen die Strafprozessordnung (StPO) darstellt.

Nichtigkeitsbeschwerde
Insgesamt hätte der Mann somit fast sechs Monate zu verbüßen gehabt, hätte die Staatsanwaltschaft Innsbruck nicht die "Schnitzer" des Erstgerichts bemerkt und wäre die Generalprokuratur nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Vorgehen des Tiroler Bezirksgerichts eingeschritten, der der OGH nun in seiner Entscheidung 11 Os 53/09t Folge leistete.

Das Abwesenheitsurteil sowie der Widerruf, den die Staatsanwaltschaft bereits im Oktober beanstandet hatte, so dass die Strafen nicht vollzogen wurden, stünden "mit dem Gesetz nicht im Einklang", so die Höchstrichter.

Der Betroffene hatte Ende März 2008 in einer Supermarkt-Filiale versucht, Alkohol im Wert von 46 Euro mitgehen zu lassen. Dabei wurde er von einem Detektiv erwischt. Zwei Monate später steckte der Mittellose in einem anderen Geschäft eine Tube Zahnpasta und Socken ein, was er - als er von der Polizei betreten wurde - mit seiner Notlage rechtfertigte.

Angeklagter kam nicht zur Verhandlung
Der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte fern. Der Richter verhandelte in seiner Abwesenheit, wobei sich sein Beweisverfahren darin erschöpfte, die Anzeigen, das Strafregister des Angeklagten und den "wesentlichen Akteninhalt" zu verlesen. Sodann wurde der Mann im vollem Umfang schuldig gesprochen, wobei sich das Gericht auf "Erhebungen der Polizei" und "Beobachtungen" des Detektivs stützte, der in der Verhandlung allerdings nicht als Zeuge befragt wurde. Zum versuchten Whiskey-Diebstahl war der Angeklagte niemals von der Polizei noch einer sonstigen Behörde befragt worden.

Im weiteren Verlauf ließ der Bezirksrichter dem Betroffenen das Urteil per Post zustellen, nicht aber - wie gesetzlich vorgesehen - das Hauptverhandlungsprotokoll. Da der Mann der deutschen Sprache nicht in hinreichendem Ausmaß mächtig sein dürfte, ließ er die Rechtsmittelfrist verstreichen, so dass das an sich nichtige und unwirksame Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Die StPO legt eindeutig fest, dass gegen einen Angeklagten ohne vorangegangene förmliche Vernehmung als Beschuldigter, die entweder durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei erfolgen kann, die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit eines Angeklagten unzulässig ist.

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