23-Jähriger fühlte sich von Opfer attackiert - Hundebesitzer erlitt Stich- und Schnittwunden sowie Knochenbrüche im Gesicht.
Wien. Weil er am 13. Juni 2019 in Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus einen Hundebesitzer beim Gassigehen attackiert und mit einer abgebrochenen Messerklinge und Faustschlägen ins Gesicht schwer verletzt hatte, ist am Dienstag ein 23-jähriger Mann vom Landesgericht für Strafsachen in eine Anstalt für geistige Rechtsbrecher worden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Unterbringung des Mannes beantragt, nachdem ihn ein psychiatrischer Sachverständiger als zurechnungsunfähig eingestuft hatte.
Der 23-Jährige leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und soll zum Tatzeitpunkt auch unter dem Einfluss einer akuten Psychose gestanden haben. Er hatte den Hund des späteren Opfers mit einem Kebap zu füttern begonnen, als der Mann ihn davon abhielt, ging er schreiend auf diesen los und brach ihm mit Faustschlägen das Jochbein und die vordere Kieferhöhlenwand. Außerdem stieß er dem Hundebesitzer eine abgebrochene acht Zentimeter lange Klinge in den Bauch und in die Brust, was zum Glück keine lebensgefährlichen Verletzungen bewirkte. Danach verließ der 23-Jährige den Tatort. Er wurde im Oktober nach einer weiteren, wesentlich geringfügigeren Gewalttätigkeit am Brunnenmarkt festgenommen.
Wie nun in der Gerichtsverhandlung (Vorsitz: Georg Olschak) zur Sprache kam, war der 23-Jährige allein im Vorjahr acht Mal von der Polizei nach Auffälligkeiten im öffentlichen Raum auf die Psychiatrie gebracht worden. Nach kurzer Zeit wurde er jeweils wieder entlassen, weil in rechtlicher Hinsicht keine Grundlage für eine längerfristige Anhaltung vorlag. Erst mit seiner Festnahme bekam der 23-Jährige Medikamente, auf die er gut anspricht, wie der psychiatrische Sachverständige ausführte.
Er habe sich vom späteren Opfer angegriffen gefühlt und sich gewehrt, behauptete der 23-Jährige. Auf die Frage nach seinem aktuellen Befinden bemerkte er: "Ich bin sehr fit. Ich fühle mich sehr gesund und nehme meine Medikamente." Das Opfer hat an die Tat keine Erinnerung mehr und vermochte daher als Zeuge keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten.