Trotz Mordverdacht könnte die Frau (52) straffrei bleiben.
Eine 52-jährige Frau (ersten offiziellen Meldungen zufolge hieß es 69-jährige) hat laut Landespolizeidirektion am vergangenen Donnerstag im Wiener AKH das Leben ihres moribunden Mannes beendet. Der 70-Jährige (zuerst hieß es 68) war am 1. April auf die Intensivstation des Spitals gekommen, wo sich sein Zustand verschlechterte. Er musste künstlich beatmet werden. Die Ehefrau soll bei ihrem Abschiedsbesuch die Beatmungsschläuche gezogen haben.
Das Spital hatte die 52-Jährige telefonisch verständigt, um dieser einen Abschied zu Lebzeiten zu ermöglichen. Wie Polizeisprecherin Irina Steirer am Sonntag auf APA-Anfrage erklärte, hatte sich der Mann von einer Nierentransplantation nicht mehr erholt. Er hätte nach Einschätzung der Ärzte nur mehr wenige Stunden zu leben gehabt. Diesen Todeskampf wollte ihm seine Frau offenbar ersparen. Nachdem sie die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet hatte, verließ sie das Spital. Sie wurde noch am selben Abend festgenommen - das Krankenhaus hatte die Polizei verständigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die 52-Jährige wegen Mordes.
Auf freiem Fuß angezeigt
Vereinbarung unter Lebensgefährten
Die Polizei habe zwar Anzeige wegen Mordes erstattet, aber die Staatsanwaltschaft kam aus bisher noch nicht kommunizierten Gründen (bei Mord wäre U-Haft nämlich obligatorisch), zu dem Schluss, gegen die Frau nur auf freiem Fuß zu ermitteln. Möglicherweise werden die Ankläger nur des Deliktes Tötung auf Verlangen (§77) weiterverfolgen, sollte es tatsächlich eine diesbezügliche Vereinbarung der Partner gegeben haben.
Rechtliche Details zur U-Haft
Für die U-Haft müssen grundsätzlich folgende Haftgründe vorliegen: Fluchtgefahr, Verabredungs-, bzw. Verdunkelungsgefahr oder Gefahr einer neuerlichen Straftat. Besteht der Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe bedroht ist, muss U-Haft verhängt werden. Fallen alle Gründe definitiv weg, kann offensichtlich auch bei einem schweren Verbrechen, die U-Haft nicht verhängt werden. Allerdings bleibt meistens die Fluchtgefahr – außer der Verdächtige ist selbst so krank oder gebrechlich, dass die Behörden davon ausgehen könne, dass sich der Verdächtige nicht absetzen wird.