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Parlamentarische Anfrage

126 "Foreign Terrorist Fighters" leben in Österreich

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Davon sind gleich 49 österreichische Staatsbürger

126 den Staatsschutzbehörden bekannte "Foreign Terrorist Fighters" - Personen, die sich ins Ausland begeben hatten bzw. begeben wollten, um sich dort als Kämpfer oder zumindest Unterstützer einer terroristischen Vereinigung anzuschließen - haben sich Ende 2020 in Österreich aufgehalten. Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der FPÖ durch Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) hervor.
 
Zu dieser Gruppe zählte bekanntlich auch der Attentäter von Wien, der am 2. November 2020 in der Innenstadt vier Passanten getötet hat, ehe er von der Polizei erschossen wurde. Der nordmazedonisch-österreichische Staatsbürger wollte im Herbst 2018 nach Syrien reisen, um sich der radikalislamistischen Terror-Miliz "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen, wurde jedoch in der Türkei verhaftet, nach Österreich abgeschoben und Anfang 2019 in Wien wegen terroristischer Vereinigung zu 22 Monaten Haft verurteilt, aus der er Anfang Dezember 2019 vorzeitig bedingt entlassen wurde. Sein Reisebegleiter, der mit ihm in der Türkei verhaftet worden war, sitzt seit vergangenem November wegen möglicher Mitwisser- bzw. Mittäterschaft in Wien in U-Haft.
 

49 österreichische Staatsbürger 

Von den 126 amtsbekannten "Foreign Terrorist Fighters" mit Wohnsitz in Österreich besitzen 49 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sechs weitere sind Doppelstaatsbürger, neben der österreichischen besitzen sie auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei ihnen wurde von den zuständigen Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) ein Antrag auf Aberkennung der Staatsbürgerschaft eingebracht, die entsprechenden Verfahren sind laut Nehammer im Laufen.
 
Insgesamt sind den heimischen Staatsschutzbehörden 334 "Foreign Terrorist Fighters" namentlich bekannt (Stand: Dezember 2020). Aus diesem Personenkreis sind 72 - vermutlich vorwiegend bei Kampfhandlungen - ums Leben gekommen. Nach 104 waren zuletzt Fahndungsmaßnahmen im Gang bzw. war ihr Verbleib ungeklärt.
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