Mord an Asyl-Beamtem

Schubhaft wäre laut Neos möglich gewesen

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Die Neos sehen in der tödlichen Messerattacke auf den Sozialamtsleiter in Dornbirn "ein massives Behördenversagen seitens des Innenministeriums". 

Es wäre nämlich rechtlich möglich gewesen, Schubhaft über den mit einem Aufenthaltsverbot belegten Asylwerber zu verhängen, sagte ihre Spitzenkandidatin für die EU-Wahl, Claudia Gamon, zur APA.
 
Laut Fremdenpolizeigesetz ist es grundsätzlich möglich, bei Straffälligkeit und einer gewissen Gefährdungslage das Asylverfahren in Schubhaft durchzuführen. Etwa wenn sie zur "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist" - sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
 
Fluchtgefahr liegt dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Etwa dann, wenn er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
 

Gamon: "Massives Behördenversagen seitens des Innenministeriums"

Das Innenministerium habe sich damit gerechtfertigt, dass es im gegenständlichen Fall bei einer genaueren Prüfung voraussichtlich auch kein aufrechtes Aufenthaltsverbot mehr gegeben hätte, kritisierte Gamon. Dies hieße, man habe noch nicht einmal geprüft, ob das Aufenthaltsverbot für den mutmaßlichen Täter aufrecht ist und ob das Asylverfahren in Schubhaft durchgeführt werden kann. "In anderen Fällen ist das BMI nicht so zimperlich", so Gamon.
 
Zudem sei die Frage zu stellen, ob der Täter nicht auch vom Verfassungsschutz beobachtet hätte werden müssen. Immerhin habe er im Asylverfahren angegeben, in der Türkei als Kämpfer auf kurdischer Seite gegen türkische Soldaten gekämpft zu haben. Als Kriegsrückkehrer hätte man den Mann genau beobachten müssen, kritisierte die Neos-Spitzenkandidatin.
 
Im konkreten Fall hätte man, geht es nach Gamon, nicht einmal eine Änderung der Gesetzeslage gebraucht. Zudem wollen die Neos auch parlamentarisch aktiv werden: "Wir gehen dieser Causa nun in einer parlamentarischen Anfrage nach. Wir brauchen hier dringend Aufklärung."
 

1.950 Personen mit Aufenthaltsverbot belegt

2018 sind in Österreich 1.950 Personen mit einem Aufenthaltsverbot belegt gewesen. 811 wurden ausgewiesen, geht aus einer Statistik des Innenministeriums hervor. Diese Maßnahmen bezogen sich auf nicht (mehr) aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige wie etwa Angehörige.
 
Gegen 780 Personen gab es Rückkehrentscheidungen - diese entsprechen in etwa den Ausweisungen, wobei sie sich nur auf nicht aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige etwa nach negativer Entscheidung im Asylverfahren beziehen. 3.501 Mal wurde eine Rückkehrentscheidung plus einem Einreiseverbot verhängt. Wobei die Dauer des Einreiseverbots im Ermessen der Behörde liegt, etwa bei Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit.
 
Die gesetzliche Grundlage eines Aufenthaltsverbotes ist Paragraf 67 FPG (Fremdenpolizeigesetz) und kann nach schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten wie Drogenhandel, Vergewaltigung, Mord oder mehrfache Straffälligkeit bei minderschweren Delikten angewendet werden. Es ist aber eine Einzelfallentscheidung.
 
Das Innenministerium unterstrich, dass das Aufenthaltsverbot des Täters aus Dornbirn nicht mehr mit dem Aufenthaltsverbot des Paragrafen 67 FPG nach heutiger Rechtslage vergleichbar ist. Das aktuelle Aufenthaltsverbot bezieht sich demnach nur auf EWR-Bürger, Schweizer oder begünstigte Drittstaatsangehörige. Das frühere Aufenthaltsverbot (Rechtslage vor 2011, Anm.) sei nach aktueller Rechtslage am ehesten mit einer Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbots vergleichbar.
 
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